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Verbotene Durchführung: BWB stellte Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 28.000 gegen Granit beim Kartellgericht

Die Bundeswettbewerbsbehörde brachte am 12.10.2023 einen Geldbußenantrag gegen die Granit Holding GmbH („Granit“) wegen verbotener Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses ein. Das Unternehmen gab ein Anerkenntnis ab.

Gegenstand des Zusammenschlusses war die vollständige Übernahme der operativen Tätigkeit des Zielunternehmens, Stvarnik Bau-Gesellschaft m.b.H. („Stvarnik“). Granit, die Erwerberin, ist hauptsächlich ein in den Bereichen des Hoch-, Tief- und Industriebaus tätiges (General-)Unternehmen und Bauträger. Die Haupttätigkeit des Zielunternehmens lag schwerpunktmäßig in der Planung von Kleinwohnhäusern, sowie im Bereich der landwirtschaftlichen Bauwerke und Industriebauten.

Die Erwerberin meldete am 14.04.2023 nachträglich den gegenständlichen Zusammenschluss an. Auf Nachfrage der BWB wurde mitgeteilt, dass der Großteil der Mitarbeiter:innen des Zielunternehmens bereits am 01.04.2023 in ein von Granit zu 85% beherrschtes Unternehmen überführt wurden.

Das Unternehmen kooperierte mit der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt und gab ein Anerkenntnis ab. Die Erwerberin akzeptierte die Höhe der Geldbuße von EUR 28.000.

Da der Zusammenschluss keine Bedenken aufwies, wurde er von der BWB mit Wirkung vom 13.05.2023 freigegeben.

Verbotene Durchführungen von Zusammenschlüssen

Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldebedürftiger Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung bzw in anderer Art und Weise als freigegeben durchgeführt werden. Wegen verbotener Durchführungen kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB eine Geldbuße verhängen.