Home » News » News 2023 » Detail

Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB eine Geldbuße gegen Vivendi SE iHv EUR 120.000 wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde vom 14.09.2023 verhängte das Kartellgericht am 10.11.2023 eine Geldbuße in Höhe von EUR 120.000 über Vivendi SE („Vivendi“) aufgrund einer verbotenen Durchführung eines Zusammenschlusses.

Der in verbotener Weise durchgeführte Erwerb vom 30.09.2020 betraf die Erhöhung des Aktienkapitals auf insgesamt 26,6% sowie der Stimmrechte auf insgesamt 20,21% Vivendis an dem Zielunternehmen, Lagardère SA („Lagardère“) (siehe Pressemeldung vom 26.09.2023). Der Zusammenschluss wurde am 14.07.2021 nachträglich angemeldet und mit Wirkung vom 12.08.2021 von der Bundeswettbewerbsbehörde freigegeben. Die Geldbuße über EUR 120.000 wurde somit für den Zeitraum der Zuwiderhandlung von 30.10.2020 bis 12.08.2021 verhängt.

Die beteiligten Unternehmen haben die relevanten Umsatzschwellen überschritten, weshalb das Zusammenschlussvorhaben anmeldepflichtig war und hätte erst nach Freigabe durch die Bundeswettbewerbsbehörde und den Bundeskartellanwalt durchgeführt werden dürfen.

Vivendi hat mit der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt kooperiert. Das Unternehmen gab ein Anerkenntnis ab und akzeptierte die Höhe der beantragten Geldbuße. Das Kartellgericht hat mit Beschluss vom 10.11.2023 antragsgemäß eine Geldbuße von EUR 120.000 über Vivendi SE verhängt. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Betroffener Wirtschaftszweig: Medien und Kommunikation

Beteiligte Unternehmen

Vivendi SE ist ein börsennotierter Medienkonzern aus Frankreich mit Schwerpunkten in den Branchen Musik, Fernsehen, Film, Telekommunikation sowie Verlagswesen.   

Lagardère S.A. ist eine französische Unternehmensgruppe, die sich auf die Medien- und Verlagsbranche spezialisiert.

Verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses

Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse ohne vorherige Genehmigung und/oder in anderer Art und Weise durchgeführt als freigegeben. Wegen verbotener Durchführungen kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB eine Geldbuße verhängen.