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Bundeskartellanwalt (BMJ) zieht Prüfungsantrag zum Gemeinschaftsunternehmen zwischen Saubermacher und Pölzleitner zurück und genehmigt somit den Zusammenschluss mit Auflagen

Am 12.10.2022 wurde bei der Bundeswettbewerbsbehörde die Gründung eines 50:50 Gemeinschaftsunternehmens der Saubermacher Dienstleistungs AG und der Pölzleitner Holz GmbH für den Bereich Altholz angemeldet. Aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Bedenken stellte der Bundeskartellanwalt einen Prüfungsantrag an das Kartellgericht.

Der Bundeskartellanwalt stellte Prüfungsantrag an das Kartellgericht

Da Pölzleitner auch das Gemeinschaftsunternehmen HolzRec gemeinsam mit Brantner Entsorgung kontrolliert und aufgrund von Rückmeldungen aus dem Markt, die Marktanteile in einzelnen Regionen deutlich über der Vermutungsschwelle einer marktbeherrschenden Stellung behaupteten, stellte der BKAnw einen Prüfungsantrag an das Kartellgericht.

Analyse der Bundeswettbewerbsbehörde

Die BWB hat den Sachverhalt vertiefend geprüft. Aus den Analysen ergaben sich aus Sicht der BWB keine gerichtsfesten wettbewerbsrechtlichen Bedenken für die Stellung eines Prüfungsantrages an das Kartellgericht, sodass die BWB keinen Prüfungsantrag an das Kartellgericht gestellt hat.

Betroffene Produkte

„Altholz“ ist ein von der Spanplattenindustrie sehr begehrter Rohstoff für die „stoffliche Verwertung“, moderne Sortieranlagen überprüfen jede einzelne Faser auf deren Eignung zur Weiterverarbeitung. Qualitativ weniger hochwertiges Altholz wird in Anlagen mit entsprechender Filtertechnik thermisch verwertet. Altholz ist aufgrund des Volumens sehr transportkostenintensiv, durch Schreddern in geeigneten Anlagen können die Transportkosten wesentlich reduziert (und damit der Einzugsbereich vergrößert) werden.

Auflagen gegenüber dem Bundeskartellanwalt

Nach Einleitung der Phase II am Kartellgericht durch den BKAnw signalisierten die Zusammenschlusswerber die Bereitschaft zu Auflagen. Dritte äußerten sich dahingehend, dass Holzlagerplätze zur Vorsortierung und zur Zerkleinerung von Holz aufgrund der zahlreichen notwendigen Genehmigungen ein sehr knappes Gut darstellen. Infolgedessen wurde durch Auflagen der Zugang Dritter zu Holzlagerplätzen sichergestellt. Die Verhandlungen zwischen den Zusammenschlusswebern und dem BKAnw wurden von einem vom Kartellgericht bestellten Gutachter begleitet. Ebenso wurden die Auflagen einem kleinen Markttest unterzogen.

Da die Auflagen die wettbewerblichen Bedenken des BKAnw ausräumten, wurde der Prüfungsantrag zurückgezogen. Die Freigabe ist nun rechtskräftig.

Folgende Auflagen wurden unter anderem vereinbart:

  • Pölzleitner und Saubermacher verpflichten sich, Dritten, die in Wien, Niederösterreich Burgenland und/oder Steiermark auf den sachlich relevanten Märkten tätig sind, frei von Diskriminierung auf Grundlage einer veröffentlichen Nutzungsvereinbarung Zugang
  • zu Lagerplätzen zu in bestimmten Kapazitäten und Konditionen zu gewähren.
  • Der Informationsfluss zwischen Saubermacher, Pölzleitner und den Pölzleitner-Gemeinschaftsunternehmen wird durch Maßnahmen wie Trennung der IT-Systeme, interne Richtlinien und Doppelbeschäftigungsverbote massiv beschränkt.
  • Es gilt eine Akquisitionssperre für den sachlich und räumlich relevanten Markt.
  • Berichtspflichten erleichtern den Amtsparteien die Überwachung der Auflagen.

Der Bundeskartellanwalt

Die Bundeskartellanwältin bzw. der Bundeskartellanwalt wurde mit der Kartellgesetznovelle 2002 im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz weisungsgebunden eingerichtet. Seine/Ihre Aufgabe ist die Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Kartellgericht. Er/Sie ist – neben der unabhängigen Bundeswettbewerbsbehörde – Amtspartei und hat in allen kartellgerichtlichen Verfahren Parteistellung.  Bundeskartellanwalt ist seit 1. September 2020 Mag. Heinz Ludwig Majer, MBA. Er wird durch eine Stellvertreterin und einem Stellvertreter sowie einer juristischen Mitarbeiterin unterstützt.

Auflagen Zusammenschluss Saubermacher/Pölzleitner