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Baukartell: BWB beantragt die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 5,8 Mio gegen Leyrer + Graf

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat im Rahmen der Ermittlungen in der österreichischen Bauwirtschaft am 14.12.2023 einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 5,8 Mio gegen die Graf Beteiligungs OG, die Graf Holding GmbH sowie die Leyrer + Graf Baugesellschaft m.b.H (gemeinsam iF „Leyrer + Graf“) beim Kartellgericht eingebracht.

Leyrer + Graf nahm - entsprechend des regionalen Tätigkeitsschwerpunkts - unmittelbar an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Bauausschreibungen insbesondere in Niederösterreich im Zeitraum von zumindest Jänner 2007 bis Mai 2017 teil. Vereinzelt waren auch Bauvorhaben in Oberösterreich, Kärnten, der Steiermark und dem Burgenland betroffen. Aufgrund des vergleichsweise kürzeren Zeitraums sowie des regionalen Tätigkeitsbereichs ist Leyrer + Graf als Nebenbeteiligte der Gesamtzuwiderhandlung zu betrachten.

Die kartellrechtswidrigen Handlungen von Leyrer + Graf sind Teil einer Gesamtzuwiderhandlung, welche das gesamte österreichische Bundesgebiet betrifft. Die Vielzahl an abgesprochenen Bauvorhaben betreffen österreichweit sowohl den Tief- als auch den Hochbau, wobei insbesondere der Straßenbau eine besonders wichtige Rolle einnahm. Ziel dieser Verhaltensweisen war es, den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so Marktanteile zu sichern. In unterschiedlichem Ausmaß waren zahlreiche Unternehmen am Kartell beteiligt. Gegen das Unternehmen Leyrer + Graf wurde die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 5,8 Mio beim Kartellgericht beantragt.

Leyrer + Graf kooperierte außerhalb des Kronzeugenprogrammes zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der Bundeswettbewerbsbehörde und gab in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht ab. Die BWB beantragte daher unter Einbindung des Bundeskartellanwalts eine geminderte Geldbuße. Bei der Bemessung der Geldbuße sind auch die umfassenden Compliance-Bemühungen eingeflossen.

Hintergrund

Das aufgedeckte Kartell betrifft den Wirtschaftszweig der Bauwirtschaft, wobei schwerpunktmäßig der Bereich Straßenbau betroffen ist.

Die Zuwiderhandlung betrifft das gesamte österreichische Bundesgebiet, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach beteiligtem Unternehmen. Betroffen sind sowohl öffentliche aber auch private Auftraggeber. Es handelt sich um eine große Anzahl an Bauvorhaben. Die Ermittlungen dauern noch an. Teilweise wurden die Verfahren auch bereits rechtskräftig abgeschlossen.

Im Rahmen der Zuwiderhandlung wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen und so unter anderem Marktanteile zu sichern und eine entsprechende Kapazitätsauslastung zu erhalten. Um dieses gemeinsame Ziel zu erreichen, kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, wie etwa Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben, sowie vereinzelt zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.

Unter anderem wurde zwischen den beteiligten Unternehmen etwa der Ausschreibungsgewinner, der abzugebende Preis und die Abgabe von „Deckangeboten“ vereinbart bzw. festgelegt, dass bestimmte Mitbewerber überhaupt kein Angebot legen sollten.

FAQ Baukartell Update Dezember 2023

Weiterführende Informationen und Entwicklungen im Baukartell können Sie in dem FAQ Baukartell Update Dezember 2023 finden.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.