Durch den indirekten Erwerb von 58,8% der Anteile an der 2R Holding SAS durch die Antragsgegnerin und den dadurch erlangten Erwerb der alleinigen Kontrolle im Zeitraum von 17.7.2018 bis 9.5.2019 wurde der Zusammenschlusstatbestand des des § 7 Abs 1 Z 3 KartG erfüllt, weshalb das Zusammenschlussvorhaben bei der Bundeswettbewerbsbehörde anzumelden gewesen wäre.
Die Antragsgegnerinnen stellten den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Erklärung: Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung durch die BWB oder das Kartellgericht bzw. in anderer Art und Weise als freigegeben durchgeführt wurden. Wegen verbotener Durchführungen hat das Kartellgericht gemäß § 29 Abs 1 lit a KartG Geldbußen zu verhängen.