Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die BWB von einer Weitergeltung des § 10 KartG ausgeht, der eine Einbringung der Zusammenschlussanmeldungen vierfach in Papierform vorsieht; das heißt, dass sich im Hinblick auf diese Anmeldungen und ihre Einbringung derzeit nichts ändert.
Desweiteren wird im Sinne der Raschheit und Einfachheit der Abläufe mit der BWB höflich ersucht, sich weiterhin der gewohnten Kommunikationswege zu bedienen und den ERV nur insoweit zu verwenden, als dies im Rahmen kartell- bzw. kartellobergerichtlicher Verfahren, zum Nachweis der rechtzeitigen Zustellung oder aus sonstigen wichtigen Gründen geboten ist.