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BWB Z-3633 - VTG Rail Assets GmbH; CIT Rail Holdings (Europe) S.A.S.; Nacco-Gruppe

Am 4.9.2017 meldete die VTG Rail Assets GmbH den geplanten Erwerb von 100% der Anteile an CIT Rail Holdings (Europe) S.A.S. bei der Bundeswettbewerbsbehörde als Zusammenschluss an (vgl Bekanntmachung der BWB vom 4.9.2017).

Betroffener Markt

VTG ist in den Geschäftsbereichen der Waggonvermietung, Schienenlogistik und Tankcontainerlogistik tätig. CIT RH ist die alleinige Gesellschafterin der Nacco S.A.S., deren Tochtergesellschaften in Deutschland, Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich im Bereich der Waggonvermietung tätig sind. Durch den Zusammenschluss käme es zu einer Marktanteilsaddition im Bereich der Waggonvermietung.

Prüfungsantrag an das Kartellgericht

Vor Ablauf der 4-wöchigen Prüfungsfrist stellten sowohl die Bundeswettbewerbsbehörde als auch der Bundeskartellanwalt aufgrund der Bedenken im Zusammenhang mit der möglichen Begründung einer marktbeherrschenden Stellung insb im Bereich der Vermietung von Trockengüterwaggons und offener Fragen im Zusammenhang mit der sachlichen und geographischen Marktabgrenzung einen Antrag auf vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens durch das Kartellgericht gemäß § 12 KartG.

Das Kartellgericht gab am 13.12.2017 ein Gutachten zur sachlichen und örtlichen Marktabgrenzung sowie zur Frage, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, in Auftrag.

Nach Einlangen des Gutachtens im Februar 2017 wurden mögliche Auflagenvorschläge thematisiert. Ein von den Anmeldern erarbeitetes Auflagenpaket wurde anschließend im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens überprüft und für geeignet befunden, die wettbewerblichen Bedenken auszuräumen.

Auflagen

Zusammenfassend haben sich die Anmelder verpflichtet, rund 30 Prozent des zu erwerbenden Nacco-Geschäfts vorab an Dritte zu veräußern. Dieselben Auflagen wurden auch im vom deutschen Bundeskartellamt geführten Zusammenschlussverfahren, Beschluss vom 21.3.2018, Az.: B 9 – 124/17, vereinbart. Die Anmelder setzen unverzüglich nach Zustellung des Beschlusses einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder ein, der die Aufgabe hat, die Erfüllung der Auflagen sicherzustellen.

Die detaillierten Auflagen werden zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Entscheidungsveröffentlichung in Ediktsdatei veröffentlicht. Zuvor haben die Parteien Gelegenheit, die Teile der Entscheidung zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung wegen eines berechtigten Interesses der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse ausnehmen wollen, worüber das Kartellgericht mit Beschluss zu entscheiden hat.

Um eine österreichische Kontrolle zu gewährleisten, werden die Informationen, welche die Anmelder dem Bundeskartellamt für die Erfüllung der einzelnen Schritte betreffend die Erwerberauswahl zur Verfügung stellen, jeweils unverzüglich auch den Amtsparteien und dem vom Kartellgericht bestellten Gutachter übermittelt. Diese können dann gegen die Vorgangsweise Einwände äußern, wenn sie davon ausgehen, dass die im Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten festgelegten Kriterien für die Beseitigung wettbewerblicher Probleme bzgl. des gegenständlichen Zusammenschlusses nicht eingehalten wurden.

Unter Einhaltung der oben skizzierten Auflagen hat das Kartellgericht den gegenständlichen Zusammenschluss mit Beschluss vom 28.03.2018 nicht untersagt.