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Z-3373 Zusammenschluss ProSiebenSat.1Puls 4 GmbH; ATV Privat TV GmbH; ATV Privat TV GmbH & Co KG - mit Auflagen in Phase 1 freigegeben

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellt keinen Prüfungsantrag an das Kartellgericht

Am 09.02.2017 ist die Zusammenschlussanmeldung zu ProSiebenSat.1Puls 4 GmbH; ATV Privat TV GmbH; ATV Privat TV GmbH & Co KG bei der BWB eingelangt.

ProSiebenSat.1Puls 4 GmbH (Wien, Österreich) beabsichtigt, 100% der Anteile an der ATV Privat TV GmbH (Wien, Österreich) und 100% der Kommanditanteile an der ATV Privat TV GmbH & Co KG (Wien, Österreich) und damit alleinige Kontrolle zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Free-TV und TV-Werbung.

Intensive Pränotifikationsgespräche

Die BWB hat im Einklang mit den zu konsultierenden Behörden intensive Pränotifikationsgespräche mit der Zusammenschlusswerberin geführt und dabei die möglichen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in den betroffenen Märkten sowie die Auswirkungen auf die Meinungs- und Medienvielfalt in Österreich eingehend geprüft.

Auflagen wurden einem Markttest unterzogen

Eine Möglichkeit, Meinungs- und Medienvielfalt zu gewährleisten sowie die Probleme im Hinblick auf den Wettbewerb zu lösen, ist die Vereinbarung von geeigneten Auflagen. Im Zuge der Pränotifikationsgespräche wurde ein Auflagenpaket verhandelt, das in der Phase 1 des Zusammenschlussverfahrens einem umfangreichen Markttest unterzogen wurde. Hierzu wurde eine nicht-vertrauliche Fassung der Auflagen auf der Website der BWB publiziert.

Insgesamt langten zehn Unternehmensäußerungen zu den publizierten Auflagen und der Zusammenschlussanmeldung innerhalb der 14-Tagesfrist ein. Diese umfangreichen Rückmeldungen wurden von der BWB geprüft und analysiert.

Ergebnis:

Auf Grund der in den Rückmeldungen geäußerten Bedenken wurden trotz der erheblichen Sanierungsbedürftigkeit von ATV deutliche Verschärfungen zu den ursprünglich vorgelegten Auflagen vereinbart.

Die Verschärfungen der Auflagen betreffen insbesondere den Free-TV Werbemarkt:

ATV kann weiterhin eigenständig gebucht werden und ein Direktkunde hat Anspruch, dass eine eigenständige Rabattstaffel zur Anwendung gelangt.

Damit soll gewährleistet werden, dass Werbetreibende und damit die Endkunden am Free-TV Werbemarkt auch weiterhin eigenständig bei ATV buchen können, ohne zu einer Mitbuchung von weiteren Sendern der Zusammenschlusswerberin veranlasst zu werden.

ATV wird im Gesamtjahresdurchschnitt seine Werbezeit im Vergleich zum Vorjahr in nur einem geringen Ausmaß erhöhen (der genaue Prozentsatz stellt ein Geschäftsgeheimnis dar).

Diese Auflage begegnet dem Vorwurf, dass die Zusammenschlusswerberin die gesetzlich mögliche Werbezeit zur Gänze ausnützen werde und deshalb versuchen könnte, Werbekunden mit Kampfpreisen anzulocken.

Bei der Erfüllung von allfälligen von ATV zu gewährenden Naturalrabatten gegenüber den Werbekunden wird ATV ausschließlich die Werbezeiten auf den Sendern von ATV heranziehen.

„Naturalrabatt" bedeutet, dass kein Geldbetrag von den Bruttowerbekosten abgezogen wird, jedoch zusätzliche Werbezeit kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Durch die Auflage wird verhindert, dass kostenlose Werbezeit, die als Naturalrabatt für die Buchung von ATV gewährt wurde, nicht auf anderen, unter Umständen vom Werbekunden nicht gewünschten Sendern der Zusammenschlusswerberin verwendet wird.

Eine darüber hinausgehende Verschärfung der Auflagen im Bereich des Werbemarktes erscheint den Amtsparteien nicht zielführend, da dies die erforderliche Sanierung von ATV und somit den Bestand von ATV gefährden würde. ATV schreibt seit mehreren Jahren konstante und hohe operative Verluste. 

Weiters wurden zur Sicherung der Medienvielfalt folgende Verbesserungen der Auflagen erzielt:

  • Die Gesamtdauer der Auflagen wurde verlängert.
  • Eine Sendepflicht für Nachrichten auch am Wochenende mit einer Mindestsendedauer wurde in die Auflagen aufgenommen. Dies wirkt sich ebenfalls positiv auf die Sicherstellung einer unabhängigen ATV Redaktion aus.
  • Es wurden Maßnahmen zur Verhinderung einer sog. Blockbildung (Reihung aller TV-Sender der Zusammenschlusswerberin in der Voreinstellung bei Kabelnetzbetreibern hintereinander) bei TV Sendern getroffen,
  • Der Fortbestand des kostenlosen Satelliten-Bezugs von ATV HD trotz der geplanten Verbesserung des technischen Produktionsstandards von ATV HD auf native HD-Qualität wurde bis zum Ende des Jahres 2020 sichergestellt.

Die genauen Informationen zu den Auflagen finden Sie in der unten beigefügten PDF.-Datei.

Die Auflagen sind nach Auffassung der BWB geeignet, das Entstehen einer marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlusswerberin am Free-TV Nettowerbemarkt und eine Einschränkung der Medien- und Meinungsvielfalt zu verhindern.

Aus den genannten Gründen sowie der Empfehlung der Wettbewerbskommission und den beigezogenen Experten der KommAustria, sieht die BWB keinen Grund für eine vertiefte Prüfung des Falles vor dem Kartellgericht.