Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen erfolgten mit unterschiedlichen Abnehmern für unterschiedliche Dauer, insgesamt aber als fortgesetzte Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2003 bis März 2012. Das KG qualifizierte die vertikalen Preisabsprachen als Kernverstöße und bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen und verneinte das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Sinne des Artikel 101 Abs 3 AEUV. Bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigte dass KG mit Verweis auf die jüngste Entscheidung des Kartellobergerichts zu 16 Ok 2/15b, dass es sich bei vertikalen Preisabsprachen um schwere Kartellrechtsverstöße handelt. Es wurde jedoch ua auch berücksichtigt, dass angesichts der bestehenden Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel das Verschulden der Abnehmer schwerer zu werten sei als jenes der Lieferanten und dass Rauch bestimmte Verhaltensweisen bereits vor Einleitung der Ermittlungen selbstständig abstellte.