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BWB/Z-2308 voestalpine Weichensysteme GmbH - WS Service GmbH

​​Wien, am 9.12.2014. Am 14.4.2014 wurde bei der Bundeswettbewerbsbehörde der Erwerb von 49% der auf dem Markt für Schienen-Weichenservice tätigen WS Service GmbH, einer 100%igen Tochtergesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (ÖBB Infra), durch die voestalpine Weichensysteme GmbH (VA) als Zusammenschluss angemeldet.  Die Zusammenschlusswerber verpflichteten sich gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß § 17 Abs 2 letzter Satz KartG 2005 zur Einhaltung von Auflagen und Beschränkungen.

Nach Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrags auf Antrag der Zusammenschlusswerber, stellten die Amtsparteien am 26.5.2014 Anträge auf Prüfung des Zusammenschlusses in einem Verfahren vor dem Kartellgericht. Ausgangspunkt für die wettbewerblichen Bedenken der Amtsparteien waren die starke Stellung von ÖBB-Infra auf dem österreichischen Markt für Schieneninfrastruktur und die starke Stellung von VA auf dem "Primärmarkt" von Weichen, für die das Weichenservice einen "Sekundärmarkt" darstellt.

In der wettbewerblichen Beurteilung wurde berücksichtigt, dass durch die teilweise Ausgliederung der bisher "intern" erbrachten Leistung "Weichenservice" ein neuer Markt - wenn nicht geschaffen - so doch deutlich vergrößert wird. Eine mögliche "Verstopfung" des Marktes durch den neuen Marktteilnehmer war daher zu bedenken.

In diesem Verfahren (25 Kt 49, 50/14) wurden Gutachten durch einen wirtschaftswissenschaftlichen sowie einen technischen Sachverständigen eingeholt. Auf Basis dieser Gutachten konnten die BWB und der Bundeskartellanwalt die untenstehenden Auflagen zur Verhinderung der Entstehung bzw Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ausverhandeln.

Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens verpflichteten sich die Zusammenschlusswerber gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Bundeskartellanwalt gemäß § 17 Abs 2 letzter Satz KartG 2005 zur Einhaltung der im Folgenden angeführten Auflagen und Beschränkungen. Die Auflagen betreffen im Wesentlichen eine Beschränkung des Umsatzes des Gemeinschaftsunternehmen auf dem Markt für Weichenservice in Österreich sowie eine Verpflichtung zur Ausschreibung von Weichenservicedienstleistungen durch die ÖBB-Infa ab einer genau spezifizierten Periode.

Im Gegenzug zogen die Bundeswettbewerbsbehörde und der Bundeskartellanwalt ihre Prüfungsanträge vom 26.5.2014 zurück.