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Competition Talk am 27.11.2012: "Hausdurchsuchungen - rechtlicher Umfang und aktuelle Entwicklungen"

Zur Bewusstseinsbildung und Prävention veranstaltete die Bundeswettbewerbsbehörde am 27. November 2012 zum zweiten Mal den Competition Talk.

Der zweite Competition Talk der Bundeswettbewerbsbehörde fand am 27.11.2012 zum Thema „Hausdurchsuchungen – rechtlicher Umfang und aktuelle Entwicklungen“ mit den Experten Mag. Nikolaus Schaller, Richter am Kartellgericht, Dr. Raoul Hoffer, Partner Binder Grösswang Rechtsanwälte und Mag. Natalie Harsdorf Enderndorf, Referentin der Bundeswettbewerbsbehörde statt.

Thanner: Bilanz - 43 Hausdurchsuchungen in den vergangenen beiden Jahren

Generaldirektor Dr. Thanner begrüßte an die 50 Gäste aus Wirtschafts- und Anwaltskreisen mit einer Bilanz der BWB: im Jahr 2011 fanden 14 nationale und 5 europäische und im Jahr 2012 22 nationale und 2 Hausdurchsuchungen im Auftrag der Europäischen Kommission statt. Das Ermittlungstool wird von der BWB intensiver genutzt, da es bei der Aufdeckung von Absprachen neben Kronzeugenanträgen am effektivsten ist.

Hausdurchsuchungen haben sich als Ermittlungsinstrument bewährt

Mag. Natalie Harsdorf Enderndorf erläuterte die Vorgehensweise der BWB bei Hausdurchsuchungen. Sie ging dabei auf den durch die Kartellrechtsreform veränderten Rechtsrahmen insbesondere die neue Möglichkeit der BWB zur Beschlagnahme und Zeugenbefragung ein. Harsdorf hob hervor, dass die richterliche Anordnung der Rahmen für Hausdurchsuchungen sei. Es gäbe keine hierarchische Ordnung der Ermittlungsmöglichkeiten der BWB. Beweismittel können auch bei Privaten als auch Dritten gesucht werden.

Korrekte Abwicklung für alle Beteiligten wesentlich

Dr. Raoul Hoffer äußerte die Wünsche eines Anwalts hinsichtlich einer Hausdurchsuchung: 1. Die Anwesenheit des Anwalts, 2. die Ordnungsmäßigkeit der Hausdurchsuchung und 3., gegebenenfalls, entsprechender Rechtsschutz. Er wies in diesem Zusammenhang auf die Neuerungen durch die Novelle des Kartellrechts hin, insbesondere, dass kein umfassender Anspruch auf Versiegelung von Unterlagen mehr bestehe. Es gebe zwar bei einer Überschreitung des Hausdurchsuchungsbefehls ein Beweisverwertungsverbot, dieses habe aber in der Praxis nur beschränkte Wirkung. Zumal sich im Rahmen der Novelle somit eine Reihe neuer Fragen stellen, regte Hoffer die Erstellung eines Handbuchs der BWB eventuell auch mit Beteiligung der Anwaltschaft zu Hausdurchsuchungen an.

Effizienterer Kartellrechtsvollzug durch Kartellrechtsreform möglich

Mag. Nikolaus Schaller erklärte als Richter des Kartellgerichts, dass Änderungen der Regelungen über die Hausdurchsuchung notwendig waren, um einen effizienteren Vollzug zu ermöglichen. Die bisher bestehende Möglichkeit, die Ermittlungstätigkeit der Hausdurchsuchung im Extremfall fast zur Gänze auf den Einzelrichter am Kartellgericht zu verlagern, führte nicht nur zu enormen praktischen Schwierigkeiten sondern steht auch in einem erheblichen Spannungsfeld zu der im österreichischen Vollzugssystem bestehenden Trennung in Ermittlungs- und Entscheidungsbehörde. Die nunmehr vorgesehene Einschränkung des Widerspruchsrechts geht allerdings sehr weit und wird wohl dazu führen, dass in Zukunft den Beweisverwertungsverboten eine größere Bedeutung zukommen wird.

Hausdurchsuchungen und Arbeitsrecht

In der anschließenden Diskussion wurden vorwiegend Fragen zum Vorgehen der BWB bei den Durchsuchungen erläutert, wie beispielweise der Umgang mit Protokollen oder elektronischen Sicherungen. Rechte und Pflichten von Unternehmen vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelungen wurden hervorgehoben; Verhalten von Mitarbeitern insbesondere im Hinblick auf arbeitsrechtliche Gegebenheiten sowie auch die Rolle von Betriebsräten wurde diskutiert. Durch den Meinungsaustauch konnten Aspekte beleuchtet werden, die zuvor kaum im Mittelpunkt von Erörterungen standen. Diskussionspunkte sind somit auch für die Zukunft gesichert.

Ausblick

Der nächste Competition Talk wird am 29.1.2013 zum Thema Medienvielfalt stattfinden. Genauere Informationen werden zeitgerecht publiziert.