Home » News » News 2011 » Detail

Präsident der Schweizerischen WEKO, Vincent Martenet, über Entwicklungen im schweizerischen Kartellrecht

Nach den jährlichen bilateralen Gesprächen zwischen BWB und WEKO lud Generaldirektor Thanner am 5.12. zur Public Speech von Präsident Martenet.

Schwerpunkte des Vortrags waren die Zusammenarbeit der Wettbewerbskommission mit der Europäischen Kommission, die Bewertung von Compliance sowie die in Diskussion befindlichen Änderungen des schweizerischen Kartellgesetzes.

Internationaler Informationsaustausch erforderlich 

Vincent Martenet wies eingangs auf die Problematik des Informationsaustausches zwischen der Europäischen Kommission und der Schweizerischen Wettbewerbskommission hin. So müsse momentan zweifach ermittelt und zwei Verfahren geführt werden, wenn ein kartellrechtlicher Verstoß sowohl in der Schweiz als auch in der EU auftritt.  Dies liege an dem Nichtvorhandensein eines Kooperationsabkommens an dem seit März 2011 jedoch heftig gearbeitet wird. Um die Bekämpfung von Kartellen effizient gestalten zu können, sei internationale Zusammenarbeit unumgänglich.

Verstärkung des Kartellgesetzes

Auch in der Schweiz hat ähnlich wie in Österreich eine Revision des Kartellrechts begonnen. In Diskussion sind vor allem die Einführung eines tatsächlichen Kartellverbotes bei horizontalen und vertikalen Absprachen, wodurch die Rechtfertigungsgründe für Kartelle schrumpfen sollen und die Nachweisbarkeit von Absprachen erleichtert werden soll.

Ebenso wie in Österreich wird die Verankerung des SIEC Tests bei Unternehmenszusammenschlüssen geprüft.

Bei der Frage, ob die Entscheidungsbefugnis und die Ermittlungsbefugnis gemeinsam von der WEKO ausgeübt werden kann, ist man sich Großteils einig: eine Trennung wäre unvernünftig, langwierig und beschwerlich. 

Compliance als Milderungsgrund?

- war der letzte diskutierte Punkt. Während man in der Schweiz über Compliance als im Gesetz verhafteten Milderungsgrund bei Kartellverstößen diskutiert, war man sich bei der Veranstaltung einig, dass diese eigentlich erschwerend wirken müsste. Sobald Unternehmen wissentlich Vergehen gegen das Kartellgesetz begehen und sich dem Ausmaß durch die Complianceschulung voll bewusst sind, wäre diese Vorsätzlichkeit härter zu bestrafen.