Am 22.1.2009 erwarb TATA (Telekom Austria TA AG) 76% an der CableRunner Austria GmbH. CableRunner verlegt Glasfaserkabel im Kanalsystem und bietet diese Infrastruktur Dritten an.
Die BWB hatte zu prüfen, ob
(1) dieser Zusammenschluß anmeldepflichtig war und/oder
(2) TATA dadurch die im Zusammenhang mit einem anderen Zusammenschluß (BWB/Z-276 Erwerb der etel) übernommenen Verpflichtungen verletzte.
Dazu ist im Ergebnis festzuhalten:
ad (1)
Der Erwerb ist nicht anmeldepflichtig, weil – soweit aktuell feststellbar – die erforderlichen Umsatzschwellen nicht erreicht werden (§ 9/2 KartG).
ad (2)
Um die Wirkung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der etel übernommenen Verpflichtungen nicht zu beeinträchtigen, erklärte TATA auf Betreiben der BWB im Rahmen eines Runden Tisches mit allen CableRunner-Vertragspartnern, dass
- alle Angebote der CableRunner weiterhin im Markt bleiben,
- laufende Verträge durch die Beteiligung nicht beeinträchtigt werden und
- die CableRunner-Infrastruktur allen Marktteilnehmern diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird.