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Betankungsanlagen Flughafen Salzburg: Der Zusammenschluss zur Salzburg Fuelling GmbH wird mit Auflagen freigegeben

Derzeit werden die Betankungsinstallationen am Flughafen Salzburg, die - direkt am Flugfeld gelegen - primär aus einem Tanklager und mehreren Spezialtank­fahr­zeugen bestehen, von BP und Shell gemeinsam betrieben. Es ist geplant, für die Bereit­stellung der Betankungsdienstleistungen eine neue Gesellschaft, die Salzburg Fuelling GmbH zu gründen, in welcher neben den derzeitigen Anbietern BP und Shell auch die OMV einen Drittelanteil halten wird. OMV verfügt über keine Betan­kungs­­fazilitäten am Flughafen Salzburg und hatte bisher über Betankungsverträge die Betankungsdienstleistungen von den beiden anderen Unternehmen zugekauft. Der Klarheit halber sei angemerkt, dass der Verkauf des Flugtreibstoffes (Jet Fuel) selbst vom Zu­sam­men­schlussvorhaben nicht betroffen ist; dieser wird nach wie vor von den einzelnen Mineralölunternehmen selbständig mit ihren Kunden (i.e. in der Hauptsache Luft­verkehrsgesellschaften) abgewickelt.

Die von der BWB geäußerten Bedenken bezogen sich zum einen auf eine mögliche markt­­abschottende Wirkung der Fusion hinsichtlich potentiell am Markteintritt interessierter Unternehmen, also gegen­über anderen Lieferanten von Jet Fuel oder gege­n­über Luftverkehrs­gesell­schaften, die einer Eigenanlieferung den Vorzug geben. (Diese sind nämlich auf die Betankungsdienstleistungen der Salzburg Fuelling GmbH angewiesen.) Zum anderen könnte durch die Weitergabe von Informationen das Marktverhalten der Gesellschafter abgestimmt werden.

Die beteiligten Unternehmen hatten bereits im Zuge der Anmeldung bzw. im Prüf­verfahren der BWB betont, dass sie - auch im eigenen Interesse der Gesellschafter - die Absicht haben,

  1. die Betankungsgebühren kostenorientiert und diskriminierungsfrei festzulegen,
  2. ausreichende Kapazitäten zu gewährleisten und
  3. jede Weitergabe wettbewerblich bedeutsamer Informationen durch die Geschäftsführung an andere als das betroffene Unternehmen zu untersagen.

Die Erfüllung dieser Bedingungen erachtet die BWB als geeignet, sowohl eine markt­abschottende Wirkung des Zusammenschlusses hintan zuhalten als auch den Austausch wettbewerblich relevanter Informationen zu verhindern. Die BWB sah es daher als ihre Aufgabe an, diesen Absichten der Zusam­men­schluss­werber eine rechtlich verbindliche Form zu geben. Damit ist für Unter­nehmen, die potentiell an der Belieferung des Flughafens Salzburg mit Jet Fuel interessiert sind, Rechtssicherheit gewährleistet.

Die drei Unternehmen stimmten den Auflagen zu, worauf die BWB ihren Prüfungsantrag an das Kartellgericht am 22. Sept. 2009 zurückzog. Mit Beschluss vom 23. Sept. 2009 nahm das Kartell­ge­richt diesen Vorgang zur Kenntnis, womit die Auflagen gem. § 17 Abs 2 des Kartell­gesetzes rechtskräftig sind.