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Zahlungsverkehrsallianz der 3 Großbanken

Wien, 4. August 2003. Zahlungsverkehrsallianz der 3 Großbanken Bank-Austria/Creditanstalt, Erste, PSK/Bawag nach eingehenden Prüfungen und Anträgen der Bundeswettbewerbsbehörde mit strengen Auflagen genehmigt. Einsparungen für Girokonteninhaber ca. 13 Mio € pro Jahr.

Im Dezember 2002 haben die 3 Bankengruppen Bank-Austria/Creditanstalt, Erste Bank und PSK/Bawag die Zusammenlegung ihrer Zahlungsverkehrsabwicklung in ein (kooperatives) Gemeinschaftsunternehmen ("Zahlungsverkehrsgesellschaft"/ZVG) beim Kartellgericht angemeldet. Mit dem Vorhaben soll die gesamte Abwicklung des in- und ausländischen Zahlungsverkehrs (aller privaten und geschäftlichen Girokonten) der 3 Finanzinstitute ausgelagert und in der ZVG zentralisiert werden; sie wird ca. 55% aller österreichischen Zahlungen abwickeln. Von der ZVG werden die Bereiche Vertrieb, Produktmanagement und Konditionen nicht erfasst.

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat (in enger Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellanwalt) nach umfangreichen Ermittlungen und Verhandlungen mit den beteiligten Banken in den letzten Monaten erreicht, dass das Kartellgericht (gem. §§ 23 f. KartG) das Vorhaben nur unter folgenden Auflagen genehmigt:

  • Die ZVG muss Kosteneinsparungen durch Vorteile für Endverbraucher (Girokonteninhaber) in folgender Form weitergeben:
    Ab operativem Tätigwerden des Unternehmens (nicht vor Mitte 2004) darf die Überweisungsdauer in 90% aller Fälle maximal folgende Dauer haben:
    a) ein Tag bei Überweisungen zwischen zwei Konten, die bei demselben Kreditinstitut geführt werden,
    b) zwei Tage in allen anderen Fällen.
    Nach Berechnungen der Arbeiterkammer, welche gegen das Vorhaben ebenfalls Bedenken erhoben hat, ergeben sich durch diese Verkürzungen der Überweisungsdauer für Girokonteninhaber Einsparungen von bis zu 13 Mio € pro Jahr.

  • Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, Vorteile in Form von Effizienzsteigerungen, welche die ZVG-Mitglieder (im Kerngeschäft "Girokonto") lukrieren, an den Endkunden weiterzugeben.

  • Genehmigung der ZVG nur für 3 ½ Jahr.
    Nach Ablauf der Genehmigungsdauer muss die ZVG neu geprüft bzw. angemeldet werden.

  • Die Bindungsdauer und ausschließliche Bezugsverpflichtung für die 3 Gründungsunternehmen wird zeitlich beschränkt.

  • Für künftig neu hinzutretende Banken besteht überhaupt keine exklusive Bezugsverpflichtung. Diesen steht die ZVG zu nicht diskriminierenden Bedingungen offen.

Die Auflagen stellen sicher, dass auf dem Markt für Zahlungsverkehr (Fernzahlungen) Wettbewerb bestehen bleibt und dass Verbraucher und Wirtschaft Vorteile von der Kostenersparnis der Banken erhalten.

Über die Einhaltung der Auflagen müssen die Banken der Bundeswettbewerbsbehörde (und dem Bundeskartellanwalt) regelmäßig berichten.

Die Entscheidung des Kartellgerichtes vom 11.7.2003 ist rechtskräftig.

Weitere Informationen:

Tel: 01/245 08 DW 326