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Gerichtlicher Vergleich im Zusammenschluss Coca-Cola Beverages Austria GmbH ("CCBA") / Römerquelle GmbH ("RQ")

14.11.03. Die Amtsparteien Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt stimmen nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs der Beendigung des von ihnen beantragten kartellgerichtlichen Prüfungsverfahrens zu.

Die Amtsparteien hatten zuvor wettbewerbsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirkungen des Zusammenschlusses CCBA / RQ geäußert und deswegen durch Erhebung eines Prüfungsantrags die 2. Prüfungsphase vor dem Kartellgericht eingeleitet.

Die Bedenken betrafen den Markt für Mineralwässer, auf dem die Marktstellung der RQ an der Marktbeherrschungsvermutungsschwelle nach § 34 Absatz 1a KartG liegt, wobei die Marktstellung im Teilmarktsegment Gastronomie ("immediate consumtion") diese Schwelle überschreitet. Der Zusammenschluss führt zwar am Gesamtmarkt nur zu einer geringen Marktanteilsaddition, die Durchführung des Zusammenschlusses wird aber vor allem aufgrund der Finanzkraft, des Know-How und des Vertriebsnetzes der CCBA die Marktposition von RQ im Verhältnis zu den Mitbewerbern deutlich stärken.

Weiters wurden die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für Wellnesgetränke ("Functional Drinks") kritisch beurteilt. Diverse Studien weisen auf diesem Markt eine sehr starke Marktstellung der Produkte von Römerquelle Emotion aus. CCBA erzeugt und vertreibt auf diesem Markt Almudler Pro-Ego-Kräuterwellnessgetränke, denen von Studien ebenfalls ein nicht gänzlich unbedeutender Marktanteil zugeschrieben wird. Die Bedenken konnten auch nicht durch den Hinweis entkräftet werden, dass dieser Markt sehr beweglich sei, da viele Produkte nur kurzfristig am Markt seien und laufend neue Produkte lanciert würden.

 

Die Antragssteller haben sich – ungeachtet der Bestreitung der von den Amtsparteien gewählten Marktdefinitionen – zu einer Reihe von Zusagen bereit erklärt. Die nachstehende Verpflichtungserklärung räumt die Bedenken der Amtsparteien aus. Einer Freigabe des Zusammenschlusses durch das Kartellgericht stand danach nichts mehr im Wege.

V e r g l e i c h:

 

 

1 CCBA beliefert Gastronomiebetriebe teilweise durch ein eigenes Vertriebsnetz (eigene LKWs etc.) (nachfolgend "direkter Gastronomiebetrieb" genannt), teilweise indirekt über Kooperationspartner (zum Beispiel Brauereien).

 

Im Bereich des direkten Gastronomievertriebes bietet CCBA den Gastronomiebetrieben neben TCCC Produkten auch Produkte anderer Hersteller (nachfolgend "Fremdprodukte" genannt) an. Die unter den Marken der The Coca-Cola Company (TCCC) vertriebenen kohlesäurehältigen Limonaden, wie insbesondere "Coca-Cola", "Fanta" und "Sprite", werden "TCCC Produkte" genannt.

 

CCBA verpflichtet sich, im direkten Gastronomievertrieb zusätzlich zu den bereits derzeit von CCBA und/oder Römerquelle GmbH vertriebenen Mineralwasserprodukten auch andere in Österreich vertriebene Mineralwässer (nachfolgend: "Fremdmineralwässer") zu listen. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt, dass der Hersteller des jeweiligen Fremdmineralwassers eine solche Listung gegenüber der CCBA nachweislich verlangt. Die Listung wird im Verhältnis CCBA / Hersteller der Fremdmineralwassermarke zu Konditionen erfolgen, die im Mineralwasservertrieb in Österreich fremdüblich sind. CCBA verpflichtet sich, beim Vertrieb von eigenen und fremden Mineralwassermarken keine diskriminierende Preis- und/oder Rabattpolitik anzuwenden. Dessen ungeachtet ist CCBA berechtigt, ihre Preis- und/oder Rabattpolitik selbst zu bestimmen, sofern CCBA auf von ihr derzeit vertriebene Mineralwasserprodukte gewährte Rabatte im direkten Gastronomievertrieb auch für Fremdmineralwässer gewährt. Dies unter den Bedingungen, dass der Hersteller des jeweiligen Fremdmineralwassers (i) dies nachweislich fordert und (ii) sich über Aufforderung der CCBA bereit erklärt, die anteiligen Kosten zu tragen.

 

 

CCBA ist nicht verpflichtet, mehr als drei Fremdmineralwässer oder, falls ein solches Fremdmineralwasser mehr als 3 % Anteil an den Mineralwasserverkäufen in Österreich hat, mehr als zwei Fremdmineralwässer, zu listen. CCBA ist weiters weder verpflichtet , die Fremdmineralwässer des jeweils marktstärksten Mitbewerbers der Römerquelle GmbH, noch Fremdmineralwässer, deren Abfüller mit Unternehmen verbunden sind, die zu zumindest 30% der Gastronomiebetriebe Lieferbeziehungen betreffend Getränke haben, zu listen; eine allfällige Listung der zuletzt genannten Mineralwässer ist auf die Höchstzahl der nach dieser Auflage zu listenden Fremdmineralwässer (drei bzw. zwei) nicht anzurechnen.

 

2 CCBA verpflichtet sich, im Rahmen des Gastronomievertriebes in Vereinbarungen (i) mit von ihr direkt belieferten Gastronomiekunden sowie (ii) mit Großhändlern

- die Lieferung von TCCC Produkten,

- die Gewährung von Rabatten für TCCC Produkte, oder

- die Fortsetzung des Vertrages zu bisherigen Konditionen (Rabatte, Boni etc)

nicht davon abhängig zu machen, dass die Vertragspartei neben den TCCC Produkten auch Produkte der Marke Römerquelle abnimmt.

 

3 CCBA stellt derzeit unter einem Sublizenzvertrag mit Coca-Cola GmbH das Getränk "Almdudler Pro Ego" her, füllt es ab und vertreibt es. CCBA verpflichtet sich, bis spätestens 30.06.2004 die Produktion und Abfüllung dieses Getränks einzustellen; bestehende Restbestände können auch nach dem 30.06.2003 noch abverkauft werden.

 

4 CCBA stellt auf der Grundlage von Nutzungsverträgen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels Sichtkühlgeräte zur Verfügung. Soweit in dem jeweiligen Geschäftslokal nur Platz für ein solches Kühlgerät ist und auch sonst keine adäquate Möglichkeit besteht, gekühlte Getränke anzubieten, verpflichtet sich CCBA im jeweiligen Nutzungsvertrag vorzusehen, dass jederzeit 20% der vorhandenen Stellfläche im Kühlgerät mit anderen Getränken als TCCC Produkten befüllt werden dürfen.

 

5 Die Parteien behalten sich vor, bei wesentlichen Änderungen des diesem Vergleich zugrunde liegenden Sachverhaltes (wie etwa Verlust der Berechtigung der CCBA zum Abfüllen der TCCC Produkte oder eine die CCBA oder eine ihrer Konzerngesellschaften betreffende behördliche Auflage oder Auftrag) Gespräche mit dem Ziel einer Änderung oder Aufhebung der in diesem Vergleich vereinbarten Verpflichtungen der CCBA zu führen.

 

6 Die Bundeswettbewerbsbehörde wird durch Publikation des Vergleichs zwischen den Amtsparteien und der Anmelderin auf ihrer Homepage und durch Übermittlung des Vergleichstextes an diverse Verbände und an andere von dessen Anwendung berührte Interessensgruppe für eine ausreichende Publizität der vereinbarten Auflagen sorgen.

 

CCBA wird über die Durchführung der Verpflichtung zu Pkt. 1 berichten,

 

6.1 sobald die zukünftig aufgrund dieser Vereinbarung von CCBA vertriebenen Marken feststehen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben darüber,

a,) welche Marke (inklusive Angabe des Eigentümers und des

Marktanteils der Marke) vertrieben und

b.) welche Bedingungen des Vertriebs (Einkaufspreis für

CCBA/Logistikvergütung, Wiederverkaufspreis, Rabatte für

Gastronomiekunden im Vergleich zu

Mineralwassereigenmarken) vereinbart werden.

6.2 Einmal jährlich zum 31.12. berichtet CCBA, welche Umsätze nach

Menge im Rahmen der Vertriebsvereinbarungen mit

Gastronomiekunden erzielt werden.

 

 

 

CCBA wird über Durchführung der Verpflichtung zu Pkt. 3 berichten,

nämlich

 

6.3 sobald eine Einstellung der Abfüllung und des Vertriebs von

"Almdudler Pro Ego" durch CCBA erfolgt ist (inklusive

Nachweis);

6.4 wann der Abverkauf von Restbeständen eingestellt wurde.

 

Sämtliche der oben genannten Berichte seitens der Anmelderin erfolgen an die Bundeswettbewerbsbehörde, welche gegebenenfalls den Bundeskartellanwalt sowie das Kartellgericht informieren wird.