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Zusammenschluss Meta(Facebook)/Giphy: OGH bestätigt Freigabe unter Auflagen durch Kartellgericht

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Kartellgerichts am 03.03.2022 Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht erhoben. Dem Kartellobergericht wurden eine Reihe von rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenschlussprüfung zur Überprüfung vorgelegt. Das Kartellobergericht bestätigt die Entscheidung des Kartellgerichts mit Beschluss vom 23.06.2022.

Hintergrund des Verfahrens

Auf Basis eines Prüfungsantrages der BWB und des Bundeskartellanwalts hatte das Kartellgericht den Erwerb von Giphy durch Meta geprüft. Bei Giphy handelt es sich um eine durchsuchbare GIF-Bibliothek, deren GIFs und Sticker in zahlreichen Sozialen Medien eingebettet sind. Festgestellt wurde, dass Meta durch den Zusammenschluss seine marktbeherrschende Stellung bei Sozialen Medien und Online-Werbung verstärken würde, weshalb lediglich eine Freigabe unter Auflagen (§ 12 Abs 3 KartG) in Frage kam.

Zum Hintergrund des Verfahrens und der Entscheidung des Kartellgerichts, siehe die Meldung der BWB vom 04.03.2022.

Kartellobergericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidung

Sowohl die BWB als auch der Bundeskartellanwalt hatten am 03.03.2022 gegen die erstinstanzliche Entscheidung in Österreich einen Rekurs zur Überprüfung rechtlicher Fragen an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht erhoben.

Das Kartellobergericht bestätigte mit Beschluss vom 23.06.2022 die Freigabe unter Auflagen durch das Kartellgericht und gab den Rekursen nicht Folge.

Entscheidung des Kartellobergerichts

Die Entscheidung des Kartellobergerichts wird im RIS veröffentlicht.

Das britische Rekursgericht Competition Appeals Tribunal hat im dort parallel laufenden Verfahren jüngst die erstinstanzliche Entscheidung in Großbritannien bestätigt, siehe die Homepage des Competition Appeal Tribunal.