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Zusammenschluss FUJIFILM Corporation; Hitachi, Ltd. wurde mit Auflagen freigegeben

Die Wettbewerbsbedenken betrafen insbesondere den Bereich endoskopische Ultraschall-Systeme.

Der Zusammenschluss FUJIFILM Corporation; Hitachi, Ltd. wurde zunächst am 20.05.2020 in Österreich angemeldet (Z-4896). Fujifilm Corporation beantragte den Erwerb sämtlicher Anteile und die alleinige Kontrolle über den Diagnostic Imaging Geschäftsbereichs von Hitachi, Ltd.

Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

Aufgrund wettbewerbsrechtlicher Bedanken insbesondere im Geschäftsbereich „endoskopische Ultraschall-Systeme (EUS)“ stellten die BWB und der Bundeskartellanwalt im Juli 2020 einen Prüfungsantrag beim Kartellgericht. Die Anmelder zogen nach der Beantragung die Anmeldung in Österreich wieder zurück und meldeten den Zusammenschluss am 11.01.2021 erneut bei der BWB an (Z-5195).

Im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens soll der Geschäftsbereich Diagnostic Imaging durch Fujifilm Corporation übernommen werden.

Die Bereiche, in denen sich die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen in Österreich und im Europäischen Wirtschaftsraum überschneiden, betreffen folgende Produktkategorien:

  • Computer Tomographie Scanner (CT)
  • Äußerliche Ultraschall Systeme (UDE)
  • Endoskopische Ultraschall-Systeme (EUS)

Wettbewerbliche Bedenken

Für den Bereich EUS oder deren Komponenten, Ultrasound Monitoring Equipment (UME) und Ultraschall-Endoskope, gibt es weder auf nationaler noch auf europäischer Ebene einschlägige Entscheidungspraxis.

Die Zusammenschlussanmelderin ist die einzige EUS-Anbieterin, die sowohl Ultraschall-Endoskope als auch UME (konkret box-type UME) produziert. Die anderen EUS-Hersteller (das Zielgeschäft von Hitachi und zwei weitere Wettbewerberinnen) stellen jeweils nur eine Komponente (Ultraschall-Endoskope oder UME) selbst her, wobei Hitachi beide UME Varianten (box-type und console-type UME) produziert. Die jeweils anderen Komponenten werden von den Wettbewerberinnen (insb von Hitachi) bezogen.

Nach Durchführung des Zusammenschlussvorhabens ist das fusionierte Unternehmen nicht mehr in demselben Ausmaß auf die Absätze der zwei Wettbewerberinnen angewiesen, da es nach der Fusion sowohl box-type UME als auch console-type UME ­ damit auch box-based EUS und console-based EUS ­ alleine produzieren kann. Somit könnte das fusionierte Unternehmen die Preise für UME, welche an die beiden weiteren Wettbewerberinnen verkauft werden, erhöhen. Dies könnte sich negativ auf den Wettbewerb auswirken.

Vereinbarte Auflagen

Um die Wettbewerbsbedenken auszuräumen, schlugen die Anmelder vor, jene Verpflichtungszusagen (Auflagen), die mit der Japan Fair Trade Commission im Rahmen der Zusammenschlussanmeldung in Japan vereinbart wurden, ausdrücklich auch gegenüber der BWB und dem Bundeskartellanwalt abzugeben.

Fujifilm verpflichtet sich zu einer fortlaufenden und langfristigen Belieferung einer EUS-Herstellerin mit UME, den dazugehörigen Teilen und Dienstleitungen sowie zur Implementierung von Mechanismen, die sicherstellen, dass die Geschäftsgeheimnisse dieser Wettbewerberin vertraulich behandelt und nicht an den Fujifilm EUS-Geschäftsbereich weitergegeben werden.

Die genauen Auflagen finden Sie hier:

Auflagen Zusammenschluss Z-5195