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Zusammenschluss eBay/Adevinta in Phase I freigegeben - Wettbewerbliche Bedenken konnten mit Verpflichtungszusagen ausgeräumt werden

Am 20.05.2021 wurden bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) zwei Zusammenschlüsse (Z-5420 und Z-5421) von eBay Inc. und Adevinta ASA erneut angemeldet.

 

Dabei soll Adevinta ASA alle Anteile am Online-Kleinanzeigengeschäft von eBay Inc. erwerben. eBay Inc. wird im Gegenzug eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung von mehr als 25% an Adevinta ASA erwerben.

Adevinta ASA ist unter anderem an der Plattform willhaben.at (willhaben internet service GmbH & Co KG) beteiligt und war bis zum 02.06.2021 100% Eigentümerin der Finderly GmbH (Betreiberin der Plattform shpock.at). eBay Inc. ist die Muttergesellschaft der Plattform ebay.at. Die Anmeldungen der Zusammenschlüsse betreffen Online-Kleinanzeigendienste, Online-Marktplätze und Online-Werbung.

Wettbewerbliche Bedenken der BWB

Angesichts des Erwerbs der Minderheitsbeteiligung bestanden nach den Ermittlungen der BWB Bedenken im Hinblick auf eine Verschlechterung der Konditionen für österreichische NutzerInnen von Onlineplattformen für Privatverkäufe (u.a. willhaben.at und ebay.at) durch eine Verringerung des gegenseitigen Wettbewerbsdrucks.

Im Rahmen der wettbewerblichen Prüfung des Zusammenschlusses durch die BWB zeigte sich, dass eBay und Willhaben in einem engen Wettbewerb um österreichische NutzerInnen stehen, insbesondere im Bereich des Online-Verkaufs durch Privatpersonen an andere Privatpersonen (consumer-to-consumer Transaktionen; „C2C-Transaktionen“).

Durchführung von Marktbefragungen

Die BWB führte umfangreiche Marktbefragungen durch, um die Marktgegebenheiten besser einschätzen zu können.

Im Rahmen der Befragung von konkurrierenden Online-Kleinanzeigenportalen und Online-Marktplätzen wurde das Wettbewerbsverhältnis zwischen Willhaben und eBay überwiegend als intensiv oder sehr intensiv bezeichnet. Die übermittelten Marktdaten bestätigten eine bereits vor dem Zusammenschluss starke Marktposition.

Es wurde auch eine Befragung österreichischer NutzerInnen der Plattformen

  • ebay.at,
  • willhaben.at und
  • shpock.at

durchgeführt, wobei rund 1350 NutzerInnen zu ihrer Verwendung dieser Portale befragt werden konnten (vgl dazu auch die Pressemitteilung vom 21.05.2021).

Die Ergebnisse bestätigen, dass insbesondere Willhaben und eBay in einem engen Wettbewerbsverhältnis zueinanderstehen.

So gaben befragte NutzerInnen von eBay zu 70% an, dass sie zu Willhaben wechseln würden, um dieselben oder ähnliche Produkte zu verkaufen, wenn die Online-Marktplätze von eBay nicht mehr verfügbar wären:

Bei den befragten NutzerInnen von Willhaben zeigen sich ebenso Shpock und eBay als die engsten Alternativen zum Verkauf derselben oder ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen:

eBay profitiert nach dem Zusammenschluss von den durch die österreichische Geschäftstätigkeit von Adevinta generierten Einnahmen und könnte die Fähigkeit erhalten, die Aktivitäten von Adevinta in Österreich zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Aufgrund der Stärke der Marktposition und der Enge des Wettbewerbs zwischen eBay und Willhaben ist ein Anreiz und die Fähigkeit zur profitablen Durchsetzung von Preiserhöhungen für NutzerInnen oder Einschränkungen des Qualitäts- und Innovationswettbewerbs zwischen eBay und Willhaben nicht ausgeschlossen.

Zur Vermeidung von Nachteilen für NutzerInnen von Onlineplattformen für C2C-Transaktionen konnte eine Freigabe des Zusammenschlusses nur nach Abgabe von geeigneten Verpflichtungszusagen durch die Parteien erteilt werden.

Wettbewerbliche Bedenken durch Verpflichtungszusagen ausgeräumt

Um die wettbewerblichen Bedenken auszuräumen, verpflichteten sich die Parteien durch Abgabe von Verpflichtungszusagen zu Maßnahmen, die darauf abzielen

  • die wirtschaftliche Beteiligung von eBay an Willhaben nach der Transaktion zu reduzieren um Anreize für wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden, sowie
  • die Möglichkeit der Einflussnahme von eBay auf Willhaben einzugrenzen und damit die Fähigkeit für wettbewerbswidriges Verhalten zu unterbinden.

Die Verpflichtungszusagen können hier abgerufen werden: