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Verbotene Durchführung: Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB eine Geldbuße in Höhe von EUR 28.000 gegen die Granit Holding GmbH

Die Bundeswettbewerbsbehörde brachte am 12.10.2023 einen Geldbußenantrag gegen die Granit Holding GmbH („Granit“) wegen verbotener Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses ein. Das Kartellgericht verhängte nun eine Geldbuße iHv EUR 28.000,00.

Gegenstand des Zusammenschlusses war die Übernahme aller angemeldeten Mitarbeiter:innen mit 01.04.2023 sowie die Fortführung noch fertigzustellender Bauvorhaben des Zielunternehmens Stvarnik Bau-Gesellschaft m.b.H. (nunmehr SIG Bau GmbH) durch die Erwerberin Granit (bzw deren Tochtergesellschaft). Granit ist hauptsächlich ein in den Bereichen des Hoch-, Tief- und Industriebaus tätiges (General-)Unternehmen und Bauträger. Die Haupttätigkeit des Zielunternehmens lag schwerpunktmäßig in der Planung von Kleinwohnhäusern, sowie im Bereich der landwirtschaftlichen Bauwerke und Industriebauten.

Die Erwerberin meldete am 14.04.2023 nachträglich den gegenständlichen Zusammenschluss an. Da der Zusammenschluss keine Bedenken aufwies, wurde er von der BWB mit Wirkung vom 13.05.2023 freigegeben.

Das Unternehmen kooperierte mit der Bundeswettbewerbsbehörde sowie dem Bundeskartellanwalt und gab ein Anerkenntnis ab.

Der Beschluss des Kartellgerichts ist rechtskräftig.

Verbotene Durchführungen von Zusammenschlüssen

Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldebedürftiger Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung bzw in anderer Art und Weise als freigegeben durchgeführt werden. Wegen verbotener Durchführungen kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB eine Geldbuße verhängen.