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Verbotene Durchführung: BWB stellt Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 120.000 gegen Vivendi SE beim Kartellgericht

Am 14.09.2023 brachte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) einen Antrag auf Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 120.000 gegen Vivendi SE. (iF „Vivendi“) wegen einer verbotenen Durchführung beim Kartellgericht ein. Die Antragsgegnerin hatte im Zuge eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses ihre gesetzliche Anmeldepflicht bei der BWB unterlassen und in weiterer Folge gegen das Durchführungsverbot verstoßen.

Die Transaktion betraf den sukzessiven Anteilserwerb an dem Zielunternehmen Lagardère SA, wodurch sich Vivendi eine Aufstockung ihrer Beteiligung auf über 25% verschaffen konnte, jedoch ohne (alleinige oder gemeinsame) Kontrollrechte über Lagardère SA zu erlangen. Der betroffene Erwerb wurde am 30.09.2020 notifikationslos vollzogen. Die Antragsgegnerin meldete den Zusammenschluss am 14.07.2021 nachträglich bei der BWB an (Z-5899). Mit Wirkung vom 12.08.2021 fiel das Durchführungsverbot mangels Stellung eines Prüfungsantrags durch die Amtsparteien beim Kartellgericht weg. Der Verstoß hielt somit 10 Monate an.

Vivendi kooperierte mit der BWB und gab ein umfassendes Anerkenntnis ab, in dem es den von der BWB festgestellten Sachverhalt samt Höhe der Geldbuße akzeptierte und sich mit der rechtlichen Beurteilung der BWB einverstanden zeigte. Für die Bemessung der Geldbuße wurde die aus Eigenem erfolgte Offenlegung des Unternehmens, dass die Transaktion vor der Anmeldung vollzogen wurde, als Milderungsgrund erachtet. Ebenfalls mildernd wirkten die Einhaltung der Anmeldevorschriften in der Vergangenheit und die Einrichtung von Mechanismen, die einen Informationsfluss zwischen Vivendi und dem Zielunternehmen verhindern sollen, um kartellrechtliche Verstöße vorbeugend zu unterbinden.

Der angemeldete Zusammenschluss birgt keine wettbewerblichen Bedenken und wurde daher mit Entfall der Wirkung des Durchführungsverbotes nicht untersagt.

Verbotene Durchführungen nach dem Kartellgesetz

Die kartellgesetzlichen Bestimmungen sehen eine Anmeldepflicht für bestimmte Transaktionen vor. Das ist dann der Fall, wenn einer der im Kartellgesetz genannten Zusammenschlussfälle (bspw. Anteilserwerb oder physischer Unternehmenserwerb) eintritt und die gesetzlichen Umsatzschwellen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen überschritten wurden. Verfügungen im Zusammenhang mit dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben dürfen bis zur Nichtuntersagung durch die BWB und den Bundeskartellanwalt nicht vollzogen werden. Ein Verstoß gegen dieses Durchführungsverbot liegt daher dann vor, wenn vollzogen wird ohne bei der BWB anzumelden bzw. vor der Nichtuntersagungsentscheidung durch die Amtsparteien.