Home » News » Detail

Unlautere Handelspraktiken: BWB brachte in 16 Fällen Geldbußenanträge gegen MPREIS beim Kartellgericht ein

Die Bundeswettbewerbsbehörde stellte am 10.11.2023 gegen MPREIS Warenvertriebs GmbH („MPREIS“) in 16 Fällen Anträge auf Verhängung von angemessenen Geldbußen wegen Verstößen gegen das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) beim Kartellgericht.

Die 16 Anträge betreffen den Bereich der unlauteren Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen.

Die BWB erhielt Informationen, wonach MPREIS an Lieferant:innen von Agrar- und Lebensmittelprodukten sogenannte Proforma-Rechnungen über unterschiedlich hohe Pauschalbeträge versandt habe, wobei die verlangten Zahlungen nicht im Zusammenhang mit den von diesen gekauften Produkten standen. Konkret wurden von MPreis Zahlungen zur Unterstützung eines Transformationsprozesses im MPreis Unternehmen gefordert. Die BWB brachte wegen des Verstoßes gegen das FWBG durch MPreis gegenüber 16 Lieferant:innen jetzt Anträge am Kartellgericht ein. Sofern Zahlungen geleistet wurden, hat MPREIS diese an die Lieferant:innen bereits zurückgezahlt. 

Gemäß dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz ist es einem/einer Käufer:in verboten von Lieferant:innen Zahlungen zu verlangen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferant:innen stehen, sofern ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Unternehmen besteht.

Die BWB beantragte die Verhängung angemessener Geldbußen.

Betroffenes Unternehmen

Bei MPREIS handelt es sich um ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit Sitz in Tirol, welches 279 Filialen im Westen Österreichs und in Südtirol betreibt und insbesondere in Tirol über eine starke Marktposition verfügt.

Faires-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG)

Das FWBG dient unter anderem dem Schutz von Lieferant:innen von Agrar- und Lebensmittelnahversorgungsprodukten gegenüber wirtschaftlich überlegenen Käufer:innen.

Unfaire Handelspraktiken und damit verboten sind bspw. einseitige Vertragsänderungen, das Verlangen von Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten stehen, die rechtswidrige Nutzung von Geschäftsgeheimnissen, die Androhung von Vergeltungsmaßnahmen falls ein Unternehmen bei Behörden eine Beschwerde einreichen will, Diskriminierung etc.

Nach dem FWBG können für einen Verstoß gegen das Verbot der Anwendung unlauterer Handelspraktiken Geldbußen von bis zu EUR 500.000 durch das Kartellgericht verhängt werden.

Die BWB veröffentlichte im Oktober 2022 ihren Fairnesskatalog für Unternehmen, welche eine Übersicht über das FWBG sowie die erlaubten bzw. verbotenen Handelspraktiken gibt. Das FWBG trat mit 01.01.2022 in Kraft.

Die BWB wurde mit dem Vollzug dieses Gesetzes als Durchsetzungsbehörde betraut. Betroffene Lieferant:innen können sich ebenfalls an das Fairness-Büro mit einer Beschwerde wenden.