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Mehr Werbemöglichkeiten für Athleten und Athletinnen mit nicht-olympischen Werbesponsoren - BWB unterstützte das Österreichische Olympische Comité bei der Anpassung der Guidelines

Das Österreichische Olympische Comité („ÖOC“) hat mit Unterstützung der BWB neue Guidelines für Werbung mit nicht-olympischen Partnern publiziert. Die BWB stellte zur Umsetzung und Anpassung der Guidelines an aktuelle internationale rechtliche Entwicklungen ihre kartellrechtliche Expertise zu Verfügung.

Die Guidelines stellen für Athleten und Athletinnen der olympischen Spiele klar, zu welchen Bedingungen „generische Werbung“ erlaubt ist. Unter generischer Werbung fallen Werbemöglichkeiten mit nicht-olympischen Werbesponsoren.
Die in den ÖOC-Guidelines konkretisierten Regeln sollen nicht nur für die Spiele in Tokio 2020/2021 Anwendung finden, sondern auch für die bevorstehenden Winterspiele in Peking 2022 gelten.

Zur Vorgeschichte

Das Bundeskartellamt in Deutschland, leitete im Jahr 2017 ein Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen den deutschen olympischen Sportbund (DOSB) und das International Olympics Komitee (IOC) ein da nach Ansicht des Bundeskartellamtes die Werbemöglichkeiten mit nicht-olympischen Werbesponsoren zu einschränkend für Athleten und Athletinnen wirkten und damit als nicht vereinbar mit dem Wettbewerbsrecht gewertet wurden.

Das Bundeskartellamt verpflichtete den DOSB im Jahr 2019 zu weitreichenden Änderungen der Guidelindes bis 2026. Das IOC änderte ebenfalls seine Guidelines.

Unterstützung durch die BWB bei Anpassung der ÖOC Guidelines- Neue Regeln bieten weniger Einschränkungen für österreichische Athleten und Athletinnen

Die BWB überprüfte die Guidelines auf die Vereinbarkeit mit den wettbewerbsrechtlichen Regeln in Österreich. Der ÖOC passte in einem weiteren Schritt die Regeln für Werbung mit nicht-olympischen Partnern an.

Die neuen Guidelines des ÖOC orientieren sich an den überarbeiteten Vorgaben des IOC.

Insbesondere sind nun

  • Werbemöglichkeiten positiv formuliert,
  • die Rahmenbedingungen für die Notifikationen generischer Werbung, Dankesbotschaften von Athleten bzw. Athletinnen und Gratulationsschreiben nicht-olympischer Sponsoren klar dargestellt und mit Beispielen veranschaulicht.

Zulässig sind Werbekampagnen, die bereits 90 Tage vor Beginn der Olympischen Periode am Markt sind. Solche Werbekampagnen umfassen die werbliche Nutzung über alle Werbekanäle (Print, TV, Social Media etc).

Die Werbemöglichkeiten für österreichische Athleten und Athletinnen und deren Sponsoren wurden damit erweitert und flexibler gestaltet.

Die Guidelines sind hier zu finden:

Guidelines für TeilnehmerInnen der Olympischen Spiele Tokio 2020