Die BWB hatte wegen des Verdachts wettbewerbswidriger Absprachen und/oder abgestimmter Verhaltensweisen sowie der Umsetzung von Beschlüssen einer Unternehmensvereinigung beim Vertrieb von Pellets eine Hausdurchsuchung bei einer Unternehmensgruppe beantragt, wobei sich der begründete Verdacht gegen eine der Gesellschaften gerichtet hat. Der Zweck dieser wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen habe insbesondere in der Festsetzung der Verkaufspreise bzw der Einschränkung oder Kontrolle des Absatzes bestanden.
Das Kartellgericht hatte den von der BWB beantragten Hausdurchsuchungsbefehl am 06.10.2022 erlassen. Die Hausdurchsuchungen im Rahmen dieser Ermittlungen wurden hierauf im Zeitraum 18.10 bis 20.10.2022 durchgeführt (Pressemitteilung vom 20.10.2022).
Eine betroffene Unternehmensgruppe hatte ein Rechtsmittel an das Kartellobergericht erhoben und insbesondere kritisiert, dass
- der Spruch des Hausdurchsuchungsbefehls Art und Umfang des Verdachts nicht bestimmt erkenne lasse und auch nicht zwischen der vom begründeten Verdacht betroffenen Erstantragsgegnerin und den weiteren Gesellschaften, bei den dies nicht der Fall sei, unterscheide
- sowie keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für einen die Hausdurchsuchung rechtfertigenden Anfangsverdacht vorliegen würden.
Das Kartellobergericht hat in seinem Beschluss nochmals zahlreiche wichtige Aspekte seiner ständigen Rechtsprechung zu Hausdurchsuchungen zusammengefasst. Insbesondere hielt das Kartellobergericht unter Verweis auf 16 Ok 7/13 fest, dass auch anonyme Anzeigen als eine Hausdurchsuchung rechtfertigende Tatsache grundsätzlich in Betracht kommen. Zudem betonte das Kartellobergericht, dass sich das Kartellgericht zusätzlich auch auf statistische Daten sowie zahlreiche (begründete) Beschwerden von Kunden und Kundinnen gestützt habe. Davon, dass es sich bei dem vom Kartellgericht angenommenen Tatverdacht um eine bloße Spekulation handle, könne daher keine Rede sein.
Insgesamt war dem Rechtsmittel daher ein Erfolg versagt.
„Aufgrund des eingelegten Rechtsmittels wurden seitens der BWB die sichergestellten Daten versiegelt bewahrt. Der OGH hat jetzt Klarheit geschaffen und die Daten können ausgewertet werden“, erklärte die interimistische Generaldirektorin Natalie Harsdorf-Borsch.
Erhebt ein Unternehmen ein Rechtsmittel gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl, nimmt die BWB die sichergestellten Daten in das Ermittlungsverfahren erst auf, wenn eine Abweisung bzw. Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Kartellobergericht vorliegt.
Der Beschluss des KOG ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar: 16 Ok 7/22y