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Kartellgericht stellte Zuwiderhandlung durch Roland Germany GmbH wegen Vereinbarungen über Verkaufspreise fest

Das Unternehmen stellte einen Kronzeugenantrag.

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) vom 2.6.2020 hat das Kartellgericht am 24.9.2020 festgestellt, dass die Roland Germany GmbH im Zeitraum von Jänner 2010 bis April 2018 mit Händlern in ganz Österreich Vereinbarungen über Fest- oder Mindestverkaufspreise für elektronische Musikinstrumente und damit zusammenhängende Ausrüstung und Software getroffen hat.

Das Unternehmen hat die Preise mit Musikinstrumentenhändlern zum Zweck der Preiserhaltung im Bereich elektronische Musikinstrumente und damit zusammenhängende Ausrüstung und Software abgesprochen. Die abgesprochenen Preise wurden teilweise als unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) bezeichnet, sollten aber von den Händlern als verbindlich angesehen werden.

Echte unverbindliche Preisempfehlungen liegen nur dann vor, wenn Händler frei über die Preisfestsetzung -d.h. ohne „müssen“ oder „sollen“ entscheiden können.

Das Unternehmen hat mit der BWB im Rahmen des Kronzeugenprogramms kooperiert, daher wurde von der Beantragung einer Geldbuße abgesehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Betroffener Wirtschaftszweig: elektronische Musikinstrumente

Bereits am 23.7.2020 hatte das Kartellgericht auf Antrag der BWB hinsichtlich des Unternehmens Yamaha, welches ebenfalls einen Kronzeugenantrag gestellt hatte, eine Zuwiderhandlung wegen Vereinbarungen über Verkaufspreise für Musikinstrumente und in Einzelfällen für Audio- und Videoprodukte sowie kommerzielle Audioprodukte festgestellt. Daher wurde gegen Yamaha ebenfalls keine Geldbuße verhängt.