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Geldbuße gegen OneMed Holding AB wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht am 04.06.2021 eine Geldbuße iHv EUR 30.000 gegen das Unternehmen OneMed Holding AB, Schweden, wegen der verbotenen Durchführung des am 11.01.2021 angemeldeten Zusammenschlusses betreffend den am 16.12.2020 erfolgten Erwerb von 60% der Aktien der SMEDICO AG, Schweiz und der alleinigen Kontrolle über die SMEDICO AG. Der Zusammenschluss wurde am 09.02.2021 freigegeben.

Das Unternehmen OneMed Holding AB stellte den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Betroffener Wirtschaftszweig: medizinische Produkte

Erklärung: Unter einer verbotenen Durchführung versteht man die Durchführung anmeldepflichtiger Zusammenschlüsse, die ohne Genehmigung bzw. in anderer Art und Weise als freigegeben durchgeführt werden. Wegen verbotener Durchführungen hat das Kartellgericht auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde eine Geldbuße zu verhängen.