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BWB weist auf Geltung des Verbots von Preiskartellen auch für kleine Märkte hin

Die Bundeswettbewerbsbehörde ging medialen Hinweisen auf Absprachen im Gastronomiebereich im Bereich der „Zubereitung und Servieren von Speisen zum sofortigen Verzehr oder zur Mitnahme“ routinemäßig nach. Mehrere Gastronomiebetreiber in Ried im Innkreis, Oberösterreich, standen unter dem Verdacht an kartellrechtswidrigen Absprachen teilgenommen zu haben.

Aufgrund eines Zeitungsartikels eines lokalen Mediums nahm die BWB standardmäßig die Ermittlungen auf. In diesem Artikel wurde berichtet, die Geschäftsinhaber seien „gemeinsam zum Schluss gekommen, ihre Speisen jeweils auf den gleichen Preis zu erhöhen (…)“. 

Vom Verdacht der Absprachen waren insgesamt fünf Gastronomiebetreiber betroffen. Ihre Geschäftsräumlichkeiten sind nur wenige Gehminuten von einander entfernt. Es war ersichtlich, dass mehrere Speisearten zum selben Betrag angeboten wurden. Kebab, Burger, Pizzen udgl. waren teilweise gleich bei den Gastronomiebetrieben ausgepreist.

Den Geschäftsinhabern wurde jeweils ein Abmahnungsschreiben übermittelt. Dabei wurde ausdrücklich klargestellt, dass Preisabsprachen, Kunden- und Marktaufteilungen sowie auch der Austausch wettbewerbssensibler Informationen nach dem Kartellgesetz untersagt sind.

Absprachen im Bagatellbereich - Preisabsprachen sind auch bei klein strukturierten Märkten unzulässig

Das Kartellgesetz normiert ua die sogenannte „Bagatellausnahme“. Demnach sind Kartelle vom Kartellverbot ausgenommen, wenn im Wettbewerb miteinander stehende Unternehmer einen gemeinsamen Marktanteil von nicht mehr als 10 % am relevanten Markt oder wenn im Wettbewerb nicht miteinander stehende Unternehmer jeweils einen Marktanteil von nicht mehr als 15 % am relevanten Markt haben.

Für die Festsetzung der Verkaufspreise, die Einschränkung der Erzeugung oder des Absatzes und die Aufteilung der Märkte gilt die Bagatellausnahme jedoch nicht. Verdichteten Verdachtsmomenten auf Kartellierung hat die BWB auch bei klein strukturierten Märkten standardmäßig nachzugehen, kann aber bei Abstellung von der Beantragung von Bußen absehen.