Ermittlungen der BWB
Die BWB leitete aufgrund eines Antrags eines der beteiligten Unternehmen auf Vorgehen nach § 11b WettbG (Kronzeugenantrag) Ermittlungen ein. Diese ergaben, dass die beiden Unternehmen eine Vereinbarung über die Aufteilung des österreichischen Marktes für Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik für Gebäudetechniksysteme nach Bundesländern getroffen hatten, wobei die jeweilige Projektadresse ausschlaggebend dafür war, welchem Unternehmen der Auftrag zufallen sollte. Die Zuwiderhandlung dauerte von Jänner 2019 bis Februar 2020.
Die Aufteilung von Märkten stellt eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (Kernbeschränkung) gegen das Kartellverbot des § 1 KartG dar.
Kronzeugenregelung: Absehen von der Beantragung einer Geldbuße
Aufgrund der umfassenden Zusammenarbeit eines der beiden Unternehmen mit der BWB im Rahmen des Kronzeugenprogramms wurde von der Beantragung einer Geldbuße abgesehen und stattdessen ein Feststellungsantrag beim Kartellgericht gestellt.
Das zweite beteiligte Unternehmen hat ein Anerkenntnis abgegeben. Aufgrund der dadurch bewirkten Minderung des Verfahrensaufwandes konnte gegen dieses eine geminderte Geldbuße in der Höhe von EUR 50.000 beantragt werden. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde auch die kurze Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt.