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Aufhebung der Auflagen für Medienfusion Axel Springer/Funke wurde durch das Kartellgericht genehmigt

In mehreren Zusammenschlussverfahren in den Jahren 2013 bis 2015 wurden mit den Unternehmen Auflagen vereinbart.

Die Funke Mediengruppe GmbH & Co KGaA ( „Funke“), Axel Springer SE („Axel Springer“) sowie Axel Springer Media Impact GmbH & Co KG („ASMI“) haben in den Jahren 2013 und 2015 mehrere Zusammenschlussverfahren bei der BWB angemeldet:

  • 2013, FUNKE MEDIENGRUPPE GmbH & Co. KGaA; Axel Springer AG (Z 2199)

Erwerb von (i) Frauenzeitschriften und (ii) regionalen (Berlin, Hamburg) Tageszeitungen und Anzeigenblättern von Axel Springer AG, Berlin, Deutschland durch FUNKE MEDIENGRUPPE GmbH & Co. KGaA, Essen, Deutschland

  • 2013, FUNKE MEDIENGRUPPE GmbH & Co. KGaA; Axel Springer SE (Z-2220)

Erwerb der Programmzeitschriften (BILD Woche, Funk Uhr, Hörzu (einschließlich Hörzu Wissen), TV Digital und TV Neu) sowie sämtlicher Anteile an der Axel Springer Digital TV Guide GmbH (TV-Empfehlungs- und Aufnahmeservice Watchmi) von Axel Springer SE, Berlin, Deutschland durch FUNKE MEDIENGRUPPE GmbH & Co. KGaA, Essen, Deutschland.

  • 2015, FUNKE MEDIENGRUPPE GmbH & Co. KGaA; Axel Springer Media Impact GmbH & Co. KG (Z-2660)

Erwerb von 25,1% der Anteile an der Axel Springer Media Impact GmbH & Co. KG („ASMI“) durch FUNKE MEDIENGRUPPE GmbH & Co. KGaA, Essen, Deutschland. Nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wird das gemeinsame Unternehmen als Media Impact GmbH & Co. KG firmieren. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Medien (als Werbeträger).

 

Die Verfahren BWB/Z-2199 sowie BWB/Z-2220 wurden vom Kartellgericht unter Auflagen freigegeben. Das Zusammenschlussverfahren BWB/Z-2660 wurde mit einer Verpflichtungserklärung in Phase 1 von der BWB und dem Bundeskartellanwalt freigegeben.

Funke ist maßgeblicher Herausgeber von Publikumszeitschriften in Deutschland und exportiert diese auch nach Österreich. Die Marktstellung von Funke wurde durch die angemeldeten Vorhaben (Erwerb etlicher Publikumszeitschriften, Vermarktungskooperation mit ASMI, Beteiligungserwerb an ASMI) gestärkt. Es wurde befürchtet, dass Funke seine mittelbare Beteiligung über die Kurier Magazine GmbH an der Verlagsgruppe News GmbH und an der Top Media Verlagsservice (beide „VGN“) zu einer Stärkung der marktbeherrschenden Stellung der „Verlagsgruppe News“ im Bereich der Leser- und Anzeigenmärkte für Publikumszeitschriften nutzt. Mit den Auflagen wurde sichergestellt, dass Funke keinen Einfluss auf die Geschäfte der VGN ausüben und die Anzeigenkooperation mit ASMI keine negativen Auswirkungen in Österreich entfalten konnte.

Funke und Axel Springer beantragten eine Aufhebung der Auflagen

Funke und Axel Springer haben im Dezember 2020 die Aufhebung der Auflagen aus den Verfahren BWB/Z-2199 sowie BWB/Z-2220 wegen Änderung der maßgeblichen Umstände beim Kartellgericht beantragt.

Ausschlaggebend für die Änderungen der maßgeblichen Umstände war das Ausscheiden von Funke aus der mittelbaren Beteiligung an VGN einerseits sowie die Beendigung der Vermarktungskooperation von Funke und Axel Springer über ASMI und die Rückübertragung der ASMI-Beteiligung von Funke an Axel Springer andererseits.

Durch den Wegfall der Beteiligung von Funke an VGN, die für sämtliche Auflagenpunkte maßgeblich war, waren die maßgeblichen Umstände erfüllt und die Aufhebung der Auflagen gerechtfertigt. Die Rückübertragung der ASMI-Beteiligung von Funke rechtfertigte dieses Ergebnis zusätzlich.

Das Kartellgericht kann Auflagen gem § 12 Abs 3 KartG auf Antrag der verpflichteten Unternehmen aufheben, wenn sich die Umstände ändern, die für die Anordnung der Auflagen ausschlaggebend waren. Die gegenüber der BWB abgegebene Verpflichtungserklärung zu Z-2660 wird aus denselben Gründen analog zu § 12 Abs 3 KartG aufgehoben.