Das Kartellgericht hat auf Antrag der BWB mit Beschluss vom 5.12.2022 zu 25 Kt 8/22x festgestellt, dass die Georg Hausmann KG an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 AEUV in Form von kartellrechtswidrigen vertikalen Absprachen mit Herstellern von Schultaschen und -rucksäcken über die Wiederverkaufspreise im Sinne der Festlegung eines Fest- und Mindestpreisniveaus für diese Produkte und in Einzelfällen von Zubehör zu diesen auf dem österreichischen Markt im Zeitraum von Jänner 2015 bis Oktober 2018 teilgenommen hat.
Die Georg Hausmann KG hat mit der BWB kooperiert und ein Anerkenntnis abgegeben. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wurde von der Beantragung einer Geldbuße abgesehen.