Update Baukartell: Kartellgericht stellt Beteiligung an der Zuwiderhandlung des Kronzeugen Kostmann GesmbH gegen das Kartellverbot auf Antrag der BWB fest

Mit Beschluss vom 20.06.2023 stellte das Kartellgericht auf Antrag der BWB die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV der Kostmann GesmbH (iF „Kostmann“) rechtskräftig fest.

Das Kartellgericht sprach aus, dass Kostmann durch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung in Form von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen und/oder Preisabstimmungen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in weiten Teilen Österreichs im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Mai 2017 gegen § 1 Abs 1 KartG und Art 101 Abs 1 AEUV verstoßen hatte.

Der kartellgerichtliche Beschluss ist rechtskräftig.

Kronzeugenstatus

Die BWB kann davon Abstand nehmen die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen, wenn das Unternehmen die Kriterien der Kronzeugenregelung erfüllt. Da Kostmann alle Voraussetzungen für die Anwendung der Kronzeugenregelung erfüllte, wurde von der Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen abgesehen und lediglich die Feststellung des Verstoßes durch das Kartellgericht beantragt.