Das Kartellgericht hat mit Beschluss vom 26.1.2024 gegen Haberkorn GmbH und Haberkorn Holding AG (gemeinsam „Haberkorn“) wegen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 KartG und Art 101 AEUV im Zeitraum von 9.6.2008 bis 30.11.2021 in Form von kartellrechtswidrigen Absprachen über Wiederverkaufspreise, Gebietsaufteilung und Wettbewerbsverbote im Rahmen der mit Fronius geschlossenen Vertriebsvereinbarung sowie kartellrechtswidrigen abgestimmten Verhaltensweisen beim Vertrieb von Fronius-Schweißtechnik (Deckangebotspraxis von den Antragsgegnerinnen, Fronius und Zultner) gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG zur ungeteilten Hand eine Geldbuße von EUR 870.000,-- verhängt.
Der Beschluss ist rechtskräftig.