K-360 Geldbuße gegen Banner GmbH sowie Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Unternehmensgruppe BMG Metall und Recycling GmbH und Eco-Bat Technologies Limited

Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat das Kartellgericht am 14.05.2019 folgenden Beschluss gefasst:

 1. Über die Antragsgegnerin des Verfahrens 26 Kt 1/19w (Banner GmbH)  wird wegen der im Zeitraum von Oktober 2008 bis Juli 2013 erfolgten fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG durch die Aufteilung der Bezugsquellen bei der Sammlung von Fahrzeugaltbatterien, indem die Antragsgegnerin mit den Antragsgegnerinnen des Verfahrens 26 Kt 2/18t ihr Verhalten dahin abstimmte, bei kleinen Anfallstellen mit jährlichen Sammelmengen von bis zu einer Tonne nicht in Wettbewerb zu treten, gemäß § 29 Z 1 lit a KartG eine Geldbuße von EUR 60.000 verhängt.

 2. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG wird festgestellt, dass die Antragsgegnerinnen des Verfahrens 26 Kt 2/18t (BMG Metall und Recycling GmbH und ihre Muttergesellschaft Eco-Bat Technologies Limited) im Zeitraum von Oktober 2008 bis Juli 2013 gegen § 1 Abs 1 KartG dadurch fortgesetzt zuwiderhandelten, dass sie an einer Aufteilung der Bezugsquellen bei der Sammlung von Fahrzeugaltbatterien teilnahmen, indem sie mit der Antragsgegnerin des Verfahrens 26 Kt 1/19w ihr Verhalten dahin abstimmten, bei kleinen Anfallstellen mit jährlichen Sammelmengen von bis zu einer Tonne nicht in Wettbewerb zu treten.

Die Antragsgegnerinnen stellten den entscheidungserheblichen Sachverhalt außer Streit. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Bei der Berechnung der gegen die Banner GmbH beantragten Geldbuße wurde berücksichtigt, dass die Schwere des Verstoßes gering war und dass das Unternehmen bei der Aufklärung des Sachverhalts kooperierte.

Betroffener Wirtschaftszweig: Altstoffsammlung

Kronzeugenstatus

BMG Metall und Recycling GmbH und und ihre Muttergesellschaft Eco-Bat Technologies Limited stellten einen Antrag auf Kronzeugenstatus bei der BWB (Ersuchen um ein Vorgehen nach § 11 Abs 3 WettbG idF vor KaWeRÄG 2017). Die Unternehmen haben sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung des Kronzeugenstatus erfüllt. Aus diesem Grund wurde von der Beantragung einer Geldbuße abgesehen und ein Antrag auf Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs 1 KartG gemäß § 28 Abs 1 iVm § 28 Abs 1a Z 1 KartG an das Kartellgericht gestellt.