BWB/K-361 Geldbußentscheidung gegen RAUCH Fruchtsäfte GmbH & Co OG

Wien, am 8.6.2016. Das Kartellgericht (KG) hat am 3.03.2016 (26 Kt 2/16p) eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1,7 Mio. gegen die Rauch Fruchtsäfte GmbH & Co OG und die Rauch Fruchtsäfte GmbH wegen vertikaler Abstimmung der Endverkaufspreise mit Abnehmern auf Einzelhandelsebene in den Produktbereichen kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke und nichtkohlensäurehaltige Getränke (ohne Mineralwasser) sowie Fruchtsäfte verhängt. Die Entscheidung des Kartellgerichts ist rechtskräftig, da die Parteien kein Rechtsmittel ergriffen haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB).

Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen erfolgten mit unterschiedlichen Abnehmern für unterschiedliche Dauer, insgesamt aber als fortgesetzte Zuwiderhandlung im Zeitraum von September 2003 bis März 2012. Das KG qualifizierte die vertikalen Preisabsprachen als Kernverstöße und bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen und verneinte das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen im Sinne des Artikel 101 Abs 3 AEUV. Bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigte das KG mit Verweis auf die jüngste Entscheidung des Kartellobergerichts zu 16 Ok 2/15b, dass es sich bei vertikalen Preisabsprachen um schwere Kartellrechtsverstöße handelt. Es wurde jedoch ua auch berücksichtigt, dass angesichts der bestehenden Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel das Verschulden der Abnehmer schwerer zu werten sei als jenes der Lieferanten und dass Rauch bestimmte Verhaltensweisen bereits vor Einleitung der Ermittlungen selbstständig abstellte.