BWB/K-326 Entscheidung Mohrenbrauerei

Wien, am 13.02.2014. Das Kartellgericht hat am 29.1.2014 (29 Kt 151/13) eine Geldbuße in der Höhe von EUR 82.500,-- gegen die Mohrenbrauerei August Huber KG wegen vertikalen Abstimmungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel verhängt. Die Entscheidung des Kartellgerichts ist rechtskräftig, da die Parteien auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB).

Die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen betrafen die Einflussnahme auf Endverkaufspreise bestimmter Brauerei-Produkte im Zeitraum zwischen 2006 bis 2012. Im Rahmen dieser vertikalen Preisabstimmungsmaßnahmen wurden zwischen der  Mohrenbrauerei August Huber KG und dem Lebensmitteleinzelhandel des Öfteren die Kurantpreise und insb die Aktionspreise des Lebensmitteleinzelhandels abgestimmt. Diese Wiederverkaufspreise wurden vom Handel in vielen Fällen auch umgesetzt.

Dem kartellgerichtlichen Verfahren ging eine Hausdurchsuchung aufgrund eines richterlichen Hausdurchsuchungsbefehles voraus.