BWB/K-144 Pressegrosso

Die BWB hat am 16.4.2007 einen Antrag gegen Heinrich Bauer Verlag KG, "Bazar" Zeitungs- und Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co KG sowie gegen Valora Services Austria GmbH  wegen Preisbindung 2. Hand eingebracht.

Antragstellung an das Kartellgericht - Bekanntmachung gemäß § 10b Abs 2 WettbG

Der Bundeskartellanwalt hat am 14.3.2007 eine Antrag gegen Heinrich Bauer Verlag KG, "Bazar" Zeitungs- und Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co KG sowie gegen Valora Services Austria GmbH (ehemals Pressegroßvertrieb Salzburg GmbH) auf Feststellung und Abstellung bestimmter wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen im Pressegrosso zwischen Österreich und Deutschland eingebracht. Die BWB hat am 16.4.2004 inhaltsgleiche Anträge eingebracht. 

Beanstandet werden Preisbindungen 2. Hand im Pressegroßhandel und absoluter Gebietsschutz des Pressegroßhändlers. Die beanstandete Preisbindung ergibt sich aus der vom Verlag dem Pressegroßhändler auferlegten Verpflichtung, auch den Einzelhändler zur Einhaltung des durch Aufdruck auf Zeitungen und Zeitschriften festgelegten Endverkaufspreises zu verpflichten. Der absolute Gebietsschutz des Grossisten ergibt sich aus Alleinvertriebsrechten für bestimmte Zeitschriftentitel in Österreich und einem Querlieferverbot für Einzelhändler.

Zwischenentscheidung über Erfüllung der Voraussetzungen von Art 81 Abs 1 EG (jetzt Art 101 Abs 1 AEUV) - Bekanntmachung gemäß § 10b Abs 3 WettbG

Das KG befand in einer Zwischenentscheidung vom 27.1.2009, dass die genannten Vereinbarungen gegen Art 81 Abs 1 EG (jetzt Art 101 Abs 1 AEUV) verstoßen und behielt die Entscheidung über die Rechtfertigung gemäß Art 81 Abs 3 EG (jetzt Art 101 Abs 3 AEUV) der Endentscheidung vor.

Die Entscheidung des KG wurde mittlerweile mit zwei Beschlüssen des KOG (16 Ok 6/09, 16 Ok 10/09) bestätigt. Sie sind bereits im RIS publiziert. Das KOG befürwortet grundsätzlich die Anwendung von Art 101 Abs 1 AEUV. Die beanstandeten Wettbewerbsbeschränkungen seien Kernbeschränkungen, die von Art 101 Abs 1 AEUV verboten seien, ohne dass es des Nachweises schädlicher Marktwirkungen bedürfe.

Das laufende Verfahren vor dem KG befasst sich mit der Frage der Rechtfertigung der beanstandeten Vereinbarungen gemäß Art 101 Abs 3 AEUV.