Das Kartellgericht sprach aus, dass Swietelsky gemäß § 1 Abs 1 KartG und Art 1 Abs 1 AEUV im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung an wettbewerbswidrigen Absprachen, Marktaufteilungen sowie am Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich des Hoch- und Tiefbaus in weiten Teilen Österreichs im Zeitraum von zumindest Juli 2002 bis Oktober 2017 beteiligt war.
Kronzeugenstatus
Die BWB kann gemäß § 11b Abs 1 WettbG davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen, wenn das Unternehmen als erstes der am Kartell beteiligten Mitbewerber an die BWB herantritt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Für jedes weitere Unternehmen, das nachgereiht an die BWB mit dem Ziel der Erlangung des Kronzeugenstatus herantritt, kann gemäß § 11b Abs 2 WetbG nur eine geminderte Geldbuße beantragt werden, wenn Informationen und Beweismittel bereitgestellt werden und im Vergleich zu jenen, die bereits im Besitz der BWB sind, einen erheblichen Mehrwert aufweisen. Da diese Voraussetzung bei Swietelsky vorlag, war ihr der entsprechende Kronzeugenstatus zuzuerkennen.