25 Kt 502/03 ISS Servisystem GesmbH/AGS Gebäudeservice GesmbH

Sachverhalt und Empfehlung der Wettbewerbskommission

Die Wettbewerbskommission empfahl in ihrer - freilich § 7 Abs 1 BGBl II 314/2002 nicht beachtenden - Sitzung vom 11. Dezember 2003 zur Zusammenschlussanmeldung 25 Kt 502/03 (ISS Servisystem GesmbH; AGS Gebäudeservice Gesellschaft mbH) vom 19. November 2003 das Stellen eines Antrages auf Prüfung vor dem Kartellgericht.

 Bei diesem Zusammenschluß handelt es sich um den Erwerb der alleinigen Kontrolle über ein Unternehmen auf dem Markt für das Erbringen von Reinigungsdienstleistungen und von verwandten Dienstleistungen (Facility Services). ISS erwirbt sämtliche Geschäftsanteile an der AGS.

 Die Wettbewerbkommission begründete ihre Empfehlung wie folgt:

"Die Anmelder stellen auf ganz Österreich als räumlich relevanten Markt ab. Indessen hält die Wettbewerbskommission diese Marktabgrenzung für viel zu weit. Abzustellen ist vielmehr auf engere räumliche Märkte, wie zB auf das Land Tirol, bei dem sich durch diesen Zusammenschluss eine Konzentration von 60 % ergeben würde. Überdies erscheinen der Wettbewerbskommission die in Pkt 4.7. der Anmeldung für den gesamten österreichischen Markt angegebenen Marktanteile als völlig unplausibel. Ca. 80% der Marktanteile sind ungeklärt."

Begründung der Bundeswettbewerbsbehörde für das Abweichen von der Empfehlung der Wettbewerbskommission

 Die Bundeswettbewerbsbehörde folgt dieser Empfehlung nicht:

 Nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition des geographisch relevanten Marktes umfaßt dieser das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen die relevanten Produkte oder Dienstleistungen anbieten und nachfragen, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet. Maßgebliche Faktoren für die Bestimmung des geographisch relevanten Marktes sind die Art und Eigenschaften der betroffenen Produkte oder Dienstleistungen, die Existenz von Marktzutrittsschranken oder Verbraucherpräferenzen, deutlich unterschiedliche Marktanteile der Unternehmen zwischen räumlich benachbarten Gebieten oder wesentliche Preisunterschiede.

 Die Tatsache, dass Facility Services nicht nur regional, sondern national nachgefragt werden, erkennt man an den österreichweiten Abnehmern der ISS und überdies daran, daß vor allem größere Anbieter von Facility Services österreichweit, zumindest aber in einigen Bundesländern, Niederlassungen haben (so auch AGS). Der relevante geographische Markt ist Österreich. Nach Durchführung des Zusammenschlusses liegt der gemeinsame Marktanteil am österreichischen Markt weit unter 10 %.

Es liegen keinerlei auch nur annähernd fundierte Hinweise auf die sachliche Rechtfertigung vor, den geographischen Markt regional abzugrenzen.

 Aber sogar dann, wenn eine solche Abgrenzung geboten wäre, ist infolge der offenbar vergleichsweise geringen Tätigkeit von ISS im Westen Österreichs, und somit auch in Tirol, davon auszugehen, daß der Zusammenschluss keine wettbewerbsrechtlich problematische Marktanteilsaddition zur Folge hat.