Wichtige österreichische Bank- und Sparkasseninstitute schlossen ein Interbankenabkommen zur Etablierung eines gemeinsamen elektronischen Zahlungsstandards ("eps" = e-payment standard). Das Ziel besteht darin, es den Webshop-Betreibern durch eine einheitliche Kommunikationsplattform zu ermöglichen, für den elektronischen Zahlungsverkehr mit ihren Kunden jeweils nur noch einen Vertrag (z. B. mit ihrer Hausbank) abzuschließen und damit automatisch Zugang auch zu den entsprechenden "eps"-Dienstleistungen der anderen Banken zu erhalten. Ein derartiges "One-Stop-Shop"-System liefert einen wesentlichen Impuls für die Entwicklung von Internet-Geschäften im "business to consumer e-business“.
Die Vertragsparteien haben den Vertrag vorsorglich der Bundeswettbewerbsbehörde zur Prüfung vorgelegt.
Die Bundeswettbewerbsbehörde führte eine ökonomische Analyse der Vereinbarung durch und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
1. Die Entwicklung elektronischer Zahlungsplattformen kann erhebliche Vorteile sowohl für die Internet-Kunden als auch für die Internet-Geschäfte bewirken.
2. Das Projekt weist typische Netzwerkeffekte auf: D.h., je mehr Kunden und Geschäfte die Plattform nutzen, desto mehr Vorteile bietet sie für jeden einzelnen Teilnehmer des Systems. Dies kann allerdings einen sich selbst verstärkenden Prozess bewirken, der (im Extrem) dazu führt, dass andere Zahlungsformen vom Markt verdrängt werden und sich letztendlich ein Monopol durchsetzt.
3. Am Beginn eines derartigen Projektes ist eine seriöse Prognose über die wirtschaftlichen Vorteile und die wettbewerblichen Nachteile nicht möglich, da nicht vorhergesagt werden kann, welche Marktposition die Zahlungsplattform in der Ausbaustufe erreichen wird.
Angesichts dieser spezifischen Problemlage kamen die beteiligten Banken und die Bundeswettbewerbsbehörde überein, ein flexibles und kostengünstiges Monitoring-Verfahren zu implementieren.
1. In der Anlaufphase reicht es, wenn bis zum 15. Februar des jeweiligen Folgejahres der BWB einige wenige grundlegende Statistiken, die Aufschluss über die Marktdurchdringung geben, übermittelt werden.
2. Sollte "eps" eine starke Marktposition erlangen, ist ein externer Gutachter (auf Kosten der Banken) zu bestellen, der die Aspekte der Marktmacht untersucht.
3. Sollten diese Daten eine potentiell bedenkliche Entwicklung zeigen, ist es an der Bundeswettbewerbsbehörde, die erforderlichen Schritte zu setzen.
Wie vereinbart, wurden der Bundeswettbewerbsbehörde die Daten über die Marktdurchdringung des "eps" für das Jahr 2005 rechtzeitig übermittelt. Diese zeigen, dass keine Gefahr einer dominierenden Stellung dieser Zahlungsform im Rahmen der Internet-Zahlungssysteme besteht. Vielmehr sind auch derzeit noch die Online-Zahlung mit Kreditkarte und die Zahlung nach erfolgter Lieferung die mit Abstand häufigsten Zahlungsmodalitäten bei Internet-Bestellungen.
Über den konkreten Anlassfall hinausgehend, misst die Bundeswettbewerbsbehörde diesem Modell der Behandlung eines Wettbewerbsproblems exemplarischen Charakter zu:
1. Die sich ergebenden Wettbewerbsfragen wurden bereits im „Vorfeld“ - insbesondere bereits ex ante - angesprochen.
2. Es wurde ein flexibler, an die Problemdimension angepasster Lösungsansatz gefunden.
3. Es wurde sowohl dem Bedürfnis der Unternehmen, möglichst wenig behelligt zu werden, als auch dem Erfordernis der Bundeswettbewerbsbehörde, ihre Ressourcen möglichst effizient einzusetzen, Rechnung getragen.
4. Es wurde ein großes - praktisch jedenfalls ausreichendes - Maß an Rechtssicherheit geschaffen, und zwar durch „competition advocacy“.