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12. Competition Talk of the BWB on 23.9.2014

On 23. September 2014 the 12. Competition Talk took place with the subject: "Follow up: dawn raids"

Follow up: dawn raids

Timetable: 
12.00 – 14.00 Uhr

Speaker:

Dr. Peter Thyri LL.M. (NYU), LL.M (DUK)
(Partner, Weinrauch law-firm)

Dr. Dieter Thalhammer LL.M. Eur
(Partner, Eisenberger & Herzog law-firm)

Mag. Barbara Seelos
(case handler, BWB)

Dr. Maximilian Diem
(case handler, BWB)

Gesetzgebung - neu

Mag. Barbara Seelos erörterte die drei wesentlichen Änderungen, welche die  mit 1. März 2013 in Kraft getretene Novelle im Bereich der HD mit sich brachte: Zum einen wurde die Möglichkeit der Beschlagnahmung von Beweismittel im Gesetz verankert. Zum anderen ist die BWB nunmehr befugt eine Versiegelung von Räumlichkeiten vorzunehmen um Beweismittel zu sichern.Weiters besteht für die Bundeswettbewerbsbehörde ein erweitertes Fragerecht während der Hausdurchsuchung. Dies bedeutet, dass neben unternehmensvertretungsbefugten Personen auch sonstige Mitarbeiter bereits im Zuge der HD u.a. zu relevanten Dokumenten befragt werden können.

Aktuelle Rechtssätze zu den Hausdurchsuchungen

Mag. Barbara Seelos und Dr. Maximilian Diem erörterten sodann die zu den HD ergangenen Judikate, welche die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde klar regeln. Im Judikat 16 Ok 7/13 bestätigte der OGH, dass der Inhalt einer anonymen Anzeige einen begründeten Verdacht für eine HD darstellen kann. Zum Thema Versiegelung führte Mag. Seelos aus, dass diese bis zur Novelle sehr exzessiv gelebt wurde und das Kartellgericht mit großen Datenmengen konfrontiert wurde. Eine Versiegelung hat jetzt zu erfolgen, wenn der Betroffene der Prüfung von Unterlagen unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 5  StPO widerspricht (OGH 16 Ok 2/14). Die Versiegelungsgründe werden vom Kartellgericht geprüft. Laut Erkenntnis des VwGH vom 12.9.2013, 2013/04/0005 ist eine HD ein behördlicher Akt in Durchführung eines richterlichen  Befehls. Als Akt eines Gerichts ist er somit der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate entzogen, außer es liegt eine offenkundige Überschreitung des richterlichen Befehls vor. Von einem Maßnahmenexzess kann nur gesprochen werden, wenn sich die Amtshandlung z.B. auf nicht vom HD- Befehl erfasste Orte oder Sachen erstreckt. In der Entscheidung 16 Ok 5/ 13 wurde die Frage des Umgangs der BWB mit Zufallsfunden thematisiert und klargestellt, dass solcherart im Rahmen einer HD aufgefundenen Unterlagen, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen, Anlass zu weiteren Ermittlungen, sei es in einem neuen oder einem verbundenen Verfahren, sein können. Diese Frage, ob neue Verdachtsmomente in einem bereits anhängigen oder in einem neuen Verfahren aufgegriffen werden, liege ausschließlich in der Ingerenz der Behörde. Der OGH hat in Anlehnung an die europäische Judikatur die Praxis der BWB in Hinblick auf Zufallsfunde bestätigt, so Dr. Diem.

Zuletzt referierte Dr. Diem über die Entscheidung 16 Ok 7/11, in welcher die Frage der Datensicherung durch die BWB thematisiert wurde. Dr. Diem skizzierte die wesentlichen Entscheidungspunkte wie die Gewährung des Zugangs der BWB zu den elektronischen Daten und das Ausfolgen oder Herstellen eines elektronischen Datenträgers in einem allgemein gebräuchlichen Format. Die IT- Landschaft der Unternehmen ist unterschiedlich gestaltet, weshalb Flexibilität der BWB bei der Beurteilung der Vorgehensweise gefragt ist. Eine einheitliche Regelung für die Datensicherung vor Ort ist aus diesem Grund nicht möglich.

Am 23. September 2014 fand in den Räumlichkeiten des Hotels Stefanie bereits der 12. Competition Talk zum Thema " Follow up: Hausdurchsuchungen" statt. Bereits im November 2012 widmete sich der 2. Talk der Bundeswettbewerbsbehörde diesem Thema.

Die stellvertretende Geschäftsstellenleiterin Mag. Natalie Harsdorf, LL.M, begrüßte RA Dr. Dieter Thalhammer, LL.M. Eur., EISENBERGER & HERZOG Rechtsanwalts GmbH und Dr. Peter Thyri, LL.M (NYU), LL.M. (DUK) Weinrauch & Partner Rechtsanwälte OG, beides erfahrene Rechtanwälte im Bereich Hausdurchsuchungen sowie Mag. Barbara Seelos (Referentin BWB) und Dr. Maximilian Diem (Referent BWB), beide Einsatzleiter der BWB bei Hausdurchsuchungen.

Hausdurchsuchungen -  aus dem Blickwinkel eines Rechtsanwaltes

 Dr. Thalhammer verwies zunächst auf die in den letzten Jahren zahlreich und sehr professionell durchgeführten HD der BWB. Diese sowie die höchstgerichtlichen Entscheidungen spielen eine zentrale Bedeutung im Kartellrechtsvollzug.

Aus der Sicht eines Rechtsanwaltes sei es wesentlich  für ein Unternehmen,  dass die HD in geordneten Bahnen abläuft. Der BWB sei ein gutes Zeugnis auszustellen. Die HD, an denen er persönlich als Rechtsvertreter betroffener Unternehmen teilgenommen hat, fanden in professionell guter Atmosphäre statt, so Dr. Thalhammer.

Dennoch gebe es in der Praxis Wünsche der Unternehmen betreffend der Abwicklung einer HD. Dr. Thalhammer geht in diesem Zusammenhang auch auf das Thema Datenmitnahme ein. Sorge der Unternehmen sei, dass viele Daten, die vom HD-Befehl nicht gedeckt sind, mitgenommen werden. Dabei spricht er die Praxis der Europäischen Kommission an, welche Daten bereits vor Ort filtert und diese im Beisein des Rechtsanwaltes prüft, ob sie vom HD-Befehl gedeckt seien. Ob dieses Vorgehen für die BWB praktikabel und möglich sei sowie weitere Vorschläge bzw. Verbesserungsmöglichkeiten aus der Sicht eines Rechtsanwaltes wurden zur Sprache gebracht und von der Community rege diskutiert. Nachdem Dr. Thalhammer die praktischen Gesichtspunkte beleuchtete, ging Dr. Thyri  ebenfalls auf die zahlreich ergangenen Entscheidungen ein und unterstrich die Ausführungen der Mitarbeiter der BWB sowie Dr. Thalhammers. Dr. Thyri betonte, dass die Anordnung eines HD-Befehls durch das Kartellgericht, sprich durch den Senatsvorsitzenden, mit Beschluss zu treffen sei. Gegebenenfalls treten Vertretungsregeln in Kraft. Die Voraussetzungen wie begründeter Verdacht, schlüssig behaupteter Verstoß sowie Verhältnismäßigkeit der HD seien vom Kartellgericht zu prüfen. Gegen einen HD-Befehl stehe ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.

Fragen zur Erweiterung eines HD- Befehls sowie zum Versiegelungsverfahren wurden ausführlich diskutiert.

Ausblick: Der Nächste Competition Talk wird am 28. Oktober 2014 zum Thema "Das Kartellrecht aus Sicht des Justizministeriums" stattfinden. Es ist uns eine große Ehre, dass wir Herrn Bundesminister für Justiz, Dr. Wolfgang Brandstetter, für diesen Competition Talk  gewinnen konnten.