Aktuelle Rechtssätze zu den Hausdurchsuchungen
Mag. Barbara Seelos und Dr. Maximilian Diem erörterten sodann die zu den HD ergangenen Judikate, welche die Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde klar regeln. Im Judikat 16 Ok 7/13 bestätigte der OGH, dass der Inhalt einer anonymen Anzeige einen begründeten Verdacht für eine HD darstellen kann. Zum Thema Versiegelung führte Mag. Seelos aus, dass diese bis zur Novelle sehr exzessiv gelebt wurde und das Kartellgericht mit großen Datenmengen konfrontiert wurde. Eine Versiegelung hat jetzt zu erfolgen, wenn der Betroffene der Prüfung von Unterlagen unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht oder ein ihm zustehendes Recht zur Aussageverweigerung nach § 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO widerspricht (OGH 16 Ok 2/14). Die Versiegelungsgründe werden vom Kartellgericht geprüft. Laut Erkenntnis des VwGH vom 12.9.2013, 2013/04/0005 ist eine HD ein behördlicher Akt in Durchführung eines richterlichen Befehls. Als Akt eines Gerichts ist er somit der Überprüfung durch die unabhängigen Verwaltungssenate entzogen, außer es liegt eine offenkundige Überschreitung des richterlichen Befehls vor. Von einem Maßnahmenexzess kann nur gesprochen werden, wenn sich die Amtshandlung z.B. auf nicht vom HD- Befehl erfasste Orte oder Sachen erstreckt. In der Entscheidung 16 Ok 5/ 13 wurde die Frage des Umgangs der BWB mit Zufallsfunden thematisiert und klargestellt, dass solcherart im Rahmen einer HD aufgefundenen Unterlagen, die einen weiteren Wettbewerbsverstoß vermuten lassen, Anlass zu weiteren Ermittlungen, sei es in einem neuen oder einem verbundenen Verfahren, sein können. Diese Frage, ob neue Verdachtsmomente in einem bereits anhängigen oder in einem neuen Verfahren aufgegriffen werden, liege ausschließlich in der Ingerenz der Behörde. Der OGH hat in Anlehnung an die europäische Judikatur die Praxis der BWB in Hinblick auf Zufallsfunde bestätigt, so Dr. Diem.
Zuletzt referierte Dr. Diem über die Entscheidung 16 Ok 7/11, in welcher die Frage der Datensicherung durch die BWB thematisiert wurde. Dr. Diem skizzierte die wesentlichen Entscheidungspunkte wie die Gewährung des Zugangs der BWB zu den elektronischen Daten und das Ausfolgen oder Herstellen eines elektronischen Datenträgers in einem allgemein gebräuchlichen Format. Die IT- Landschaft der Unternehmen ist unterschiedlich gestaltet, weshalb Flexibilität der BWB bei der Beurteilung der Vorgehensweise gefragt ist. Eine einheitliche Regelung für die Datensicherung vor Ort ist aus diesem Grund nicht möglich.
Am 23. September 2014 fand in den Räumlichkeiten des Hotels Stefanie bereits der 12. Competition Talk zum Thema " Follow up: Hausdurchsuchungen" statt. Bereits im November 2012 widmete sich der 2. Talk der Bundeswettbewerbsbehörde diesem Thema.
Die stellvertretende Geschäftsstellenleiterin Mag. Natalie Harsdorf, LL.M, begrüßte RA Dr. Dieter Thalhammer, LL.M. Eur., EISENBERGER & HERZOG Rechtsanwalts GmbH und Dr. Peter Thyri, LL.M (NYU), LL.M. (DUK) Weinrauch & Partner Rechtsanwälte OG, beides erfahrene Rechtanwälte im Bereich Hausdurchsuchungen sowie Mag. Barbara Seelos (Referentin BWB) und Dr. Maximilian Diem (Referent BWB), beide Einsatzleiter der BWB bei Hausdurchsuchungen.