Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft; Abwasserverband Achental – Inntal – Zillertal; Abwasserverband Hall in Tirol – Fritzens; Abwasserverband Wörgl-Kirchbichl und Umgebung
BWB/Z-6463
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 28.12.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, Salurnerstraße 11, A-6020 Innsbruck, FN 90981x (im Folgenden „IKB“), der Abwasserverband Achental – Inntal - Zillertal, Strass im Zillertal 150, A-6261 Strass i.Z., Körperschaft öffentlichen Rechts gem § 87 WRG 1959 (im Folgenden „AIZ“), der Abwasserverband Hall in Tirol – Fritzens, Innstraße 12, A-6122 Fritzens, Körperschaft öffentlichen Rechts gem § 87 WRG 1959 (im Folgenden „AVHF“) und der Abwasserverband Wörgl-Kirchbichl und Umgebung, Klärwerkstraße 1, A-6322 Kirchbichl, Körperschaft öffentlichen Rechts gem § 87 WRG 1959 (im Folgenden „AVWK“), errichten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden „Gesellschaft“) zur Verwertung von Klärschlamm mit Sitz in Innsbruck.
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft soll insbesondere die Projektierung und Errichtung einer Anlage zur Klärschlammverbrennnung sowie die Verwertung der dabei gewonnenen Wärme sein. Durch den Prozess der Verbrennung entsteht zudem Klärschlammasche, welche wiederum von der Gesellschaft entsorgt wird. Beabsichtigt ist, dass der Vollbetrieb mit Ende des Jahres 2032 aufgenommen werden kann.
Betroffene Geschäfftszweige: Behandlung und Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle; Elektrizitätsverteilung, Wasserversorgung, Elektrizitätserzeugung, Abwasserentsorgung, Bestattungswesen, Sammlung nicht gefährlicher Abfälle, Schwimmbäder und Schwimmstadien, Solarien, Saunas, Bäder a.n.g, Leitungsgebundene Telekommunikation.
Betroffener Geschäftszweig: D - Energieversorgung E - Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen, J - Information und Kommunikation, R - Kunst, Unterhaltung und Erholung, S - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 25.01.2024.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 26.01.2024 weggefallen.