UWG Verfahren

Zuständigkeit der BWB im Bereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Im Rahmen des Ziels, funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen, ist die BWB befugt, Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend zu machen. Die BWB kann Beschwerden wegen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken, welche nach dem UWG verboten sind, nachgehen. Im Unterschied zu kartellgerichtlichen Verfahren vor dem Kartellgericht und Kartellobergericht ist die Unterlassung dieser Geschäftspraktiken nach dem UWG auch von der BWB vor den ordentlichen Zivilgerichten geltend zu machen.  Die BWB ist im UWG-Verfahren einer Privatpartei gleichgestellt und trägt das volle Prozesskostenrisiko.

Wann wird die BWB tätig?

Ein Tätigwerden der BWB ist neben einem Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen das UWG auch insb dann geboten, wenn das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses vorliegt. Dieses öffentliche Interesse kann nur im Einzelfall geprüft und gegebenenfalls bejaht werden. Ein öffentliches Interesse kann etwa bei Werbung in Print- oder Onlinemedien vorliegen, die dem Vertragspartner über den Preis des Produkts oder der Dienstleistung oder die Art der Berechnung des Preises in die Irre führt. Als weiteres Beispiel kann die unrichtige Behauptung eines Anbieters genannt werden, dass ein Produkt nur für kurze Zeit oder nur für kurze Zeit zu bestimmten Bedingungen verfügbar ist. Als Faustregel kann jedoch festgehalten werden, dass ein öffentliches Interesse insb in den Fällen vorliegt, in denen eine aggressive oder irreführende Geschäftspraktik gegenüber einem größeren, potentiell geschädigten Kreis gesetzt wird.

Wie können Sie Ihre Beschwerde einbringen?

Beschwerden können bei der allgemeinen Einlaufadresse der BWB unter wettbewerb[at]bwb.gv.at eingebracht werden.

Selbstverständlich behandelt die BWB die Daten des an sie herantretenden Beschwerdeführers stets vertraulich. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat für diese Fälle das Referat UWG eingerichtet.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu erwähnen, dass dem betroffenen Beschwerdeführer durch das Einschreiten der BWB keine Kosten entstehen. Allerdings kann die BWB nur das Unterlassen eines festgestellten Verstoßes gegen das UWG und folglich keinen Ersatz eines möglicherweise bereits entstandenen Schadens des Beschwerdeführers erwirken. Hierfür wäre der Beschwerdeführer wiederum auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen.

Zuständigkeiten weiterer Institutionen

Neben der BWB können auch andere Institutionen Ansprüche geltend machen. So können die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Gewerkschaftsbund, oder die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte in Fällen von unlauteren, aggressiven und/oder irreführenden Geschäftspraktiken Unterlassungsansprüche erheben. Auch dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) sind ebenfalls Kompetenzen nach dem UWG eingeräumt.

Weitere Einrichtungen, die gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen

Der Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb kann ebenfalls Verstöße gegen das UWG im unternehmerischen Geschäftsverkehr aufgreifen.

Dieser ist jedoch auf die Fälle mit Brancheninteresse eingeschränkt zuständig. Er kann daher grundsätzlich aktiv werden, wenn mehrere Unternehmen einer Branche von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht betroffen sind. Hierbei ist zu beachten, dass der Schutzverband gegen den unlauteren Wettbewerb keine anonymen Beschwerden entgegennimmt.

Ebenfalls kann man sich an das Europäische Verbraucherzentrum wenden.

Grenzüberschreitende Sachverhalte

Bei grenzüberschreitenden Verstößen innerhalb der EU, liegt die Zuständigkeit beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). Rechtsverletzungen mit „grenzüberschreitendem Charakter" sind besonders solche, bei denen Kollektivinteressen von Verbraucher:innen geschädigt werden, die nicht in dem Staat ansässig sind, in dem die rechtswidrige Handlung ihren Ursprung oder der verantwortliche Unternehmer seinen Sitz haben.

UWG Fälle

Falsche Umsatzsteuerangaben bei Stromlieferverträgen (Oktober 2023)

Täuschendes Auftreten als Verbraucherin auf Willhaben.at (November 2023)

Taxizentrale Irreführende Angaben (Jänner 2024)