Irreführende Geschäftspraktiken im Taxigewerbe

Durch einen anonymen Hinweis wurde die BWB auf ein Taxiunternehmen aufmerksam, welches online unter dem Suchbegriff „Taxi Zentrale Dornbirn“ zu finden war.

Der Begriff „Zentrale“ suggeriert, dass es sich bei dem Unternehmen um einen unabhängigen Vermittler von Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung handelt. Tatsächlich bot das Unternehmen, die Leistungen selbst an. Dies stellt eine irreführende Angabe im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Darüber hinaus wurde auf der Website ein unvollständiges Impressum angegeben, welches ebenfalls als irreführende Angabe einen Verstoß gegen das UWG darstellt.

Die BWB sah im potenziell großen Geschädigtenkreis der Rechtsverletzung ein öffentliches Interesse. Daher nahm die BWB Kontakt mit dem Betreiberunternehmen auf, welches die entsprechenden Angaben und somit auch den UWG-Verstoß umgehend korrigierte.

Die Befugnisse der BWB bei unlauterem Wettbewerb

Die BWB ist zur Erreichung ihrer Ziele, funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen zu verhindern, befugt, Unterlassungsansprüche nach § 14 Abs 1 UWG geltend zu machen. Die BWB kann sohin Beschwerden wegen unlauterer, aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nachgehen und vor die Zivilgerichte bringen.