Geldbußen

Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht hat bei Verstößen Geldbußen zu verhängen

Diese können bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer (Unternehmervereinigung) verhängt werden, der vorsätzlich oder fahrlässig eines Vergehens gegen das Kartellverbot, das Missbrauchsverbot, das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen oder das Durchführungsverbot sowie der Nichteinhaltung von Auflagen oder Verpflichtungszusagen verstoßen hat (§ 29 Z 1 KartG).

Bei der Bemessung der Geldbuße ist insbesondere auf die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung, auf die erzielte Bereicherung, das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

Bis zu 1% des Jahresumsatzes können bei falschen oder irreführenden Angaben in der Anmeldung eines Zusammenschlusses verhängt werden (§ 29 Z 2 KartG).

Die Bundeswettbewerbsbehörde kann ebenfalls Geldbußen verhängen

Werden von betroffenen Unternehmen angeordnete Auskünfte verlangt und diese nicht, unrichtig, irreführend oder unvollständig beantwortet, kann von der BWB eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro (bei Auskunftsverlangen mittels Bescheid bis zu 75.000 Euro) verhängt werden (§ 11a Abs 5 WettbG).

Geldbußentabelle

PDF Download