BWB ging gegen falsche Umsatzsteuerangaben bei Stromlieferverträgen im Zusammenhang mit der Strompreisbremse bei dem Unternehmen Max Energy GmbH vor

Die BWB wurde durch eine Beschwerde über ihr Whistleblowingsystem auf das Unternehmen Max Energy Austria Handels GmbH (Max Energy) aufmerksam gemacht.

Das Unternehmen berechnete auf seiner Website bei Lieferung der ersten 2900 kWh an Strom, auf die der Stromkostenzuschuss der Bundesregierung Anwendung findet, die Umsatzsteuer auf der Grundlage des Konsumentenpreises mit Einrechnung des Stromkostenzuschusses (10 Cent/kWH). Korrekt wäre aber eine Berechnung der Umsatzsteuer auf Grundlage des Marktpreises des Stroms gewesen.

Das Unternehmen Max Energy ist ein Strom- und Gasanbieter mit Firmensitz in Wien.

Die BWB trat nach einer ersten Prüfung des Sachverhaltes an das Unternehmen heran und bat dieses um Stellungnahme zum Vorwurf der irreführenden Geschäftspraktik nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine unrichtige Angabe oder eine Täuschung eines Marktteilnehmers über den Preis oder die Art der Preisberechnung des Produkts kann eine irreführende Geschäftspraktik darstellen.

Keine Benachteiligung von anderen Wettbewerbern - Konsequenzen für Vebraucher:innen durch irreführenden Angaben

Unternehmen sollen sich nicht durch irreführende Angaben einen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz verschaffen können. Dadurch, dass die Umsatzsteuer im gegenständlichen Fall zu gering angesetzt wurde, konnte das Unternehmen einen günstigeren Preis als andere Unternehmen anbieten. Verbraucher:innen haben vielleicht dadurch weniger für Strom bezahlt, jedoch muss die Umsatzsteuer nachbezahlt werden. Auch wird den Verbraucher:innen die Möglichkeit genommen, anhand korrekter Informationen die Preise zu vergleichen.

Das Unternehmen hat mit der BWB kooperiert und umgehend Schritte zur Behebung der fehlerhaften Angaben auf der Website gesetzt. Darüber hinaus hat das Unternehmen Kontakt zum zuständigen Finanzamt aufgenommen, um die fehlende Umsatzsteuer nachzuzahlen.

Die Befugnisse der BWB bei unlauterem Wettbewerb

Die BWB ist zur Erreichung ihrer Ziele, funktionierenden Wettbewerb sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen zu verhindern, befugt Unterlassungsansprüche nach § 14 Abs 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) geltend zu machen. Die BWB kann Beschwerden wegen unlauteren, aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken nachgehen und vor die Zivilgerichte bringen.