Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG; Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG - BWB/Z-6288 | Bundeswettbewerbsbehörde

Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG; Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG

BWB/Z-6288

06.06.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 05.06.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG, D-33617 Bielefeld, Deutschland, beabsichtigte, die Gesellschaftsanteile der Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG, D-54311 Trierweiler, Deutschland zu erwerben.  

Der  Zusammenschluss wurde mit Verpflichtungszusagen, welche mit dem Bundeskartellanwalt vereinbart wurden, freigegeben.

Prüfung durch die BWB
Dr. Oetker ist ein wichtiger Hersteller von Tiefkühl-Pizzen auf dem österreichischen Lebensmittelmarkt. Das Zielunternehmen Galileo ist ein vergleichsweise kleiner Hersteller von Tiefkühl-Snacks, der vor allem im Teilsegment der Mini-Pizzen tätig ist. Vor dem Hintergrund der aktuell angespannten preislichen Situation im Lebensmittelhandel, hat die BWB umfassend ermittelt und den gegenständlichen Zusammenschluss einer eingehenden Prüfung unterzogen.

  • Vielzahl an Auskunftsverlangen an die Zusammenschlusswerber
  • Gespräche mit / Auskunftsverlangen an die wichtigsten Abnehmer im österreichischen Lebensmittelhandel
  • Gespräche mit / Auskunftsverlangen an die wichtigsten Konkurrenten von Galileo (u.a. Nestle)
  • Umfassende Datenerhebungen (u.a. Zukäufe/Verkäufe in den betroffenen Segmenten) zur Ermittlung der Marktstellung der Parteien

Bei der Prüfung stand insbesondere die Frage im Fokus, ob durch den Erwerb von Galileo das Ausmaß des Wettbewerbsdrucks auf Dr. Oetker spürbar reduziert wird, was im Ergebnis zu verneinen ist. Ebenso zeigen die Ermittlungen, dass österreichischen Kunden weiterhin ausreichend Alternativen bei Mini-Pizzen und vergleichbaren Snacks zur Verfügung stehen. Die BWB kommt somit insgesamt zum Ergebnis, dass Dr. Oetker durch den Zusammenschluss weder eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, noch wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird.
Die Ermittlungsergebnisse der BWB wurden dem Bundeskartellanwalt zur Verfügung gestellt.

Vereinbarte Auflagen mit dem Bundeskartellanwalt

Nach Ansicht des Bundeskartellanwalts verblieben wettbewerbliche Bedenken im Zusammenhang mit der Produktion von Eigenmarken für den Lebensmittelhandel durch das Zielunternehmen. Die Zusammenschlusswerber bestritten diese Rechtsansicht, gaben aber  Verpflichtungszusagen zur Erlangung der Genehmigung des Zusammenschlusses ab. Aus Sicht des Bundeskartellanwaltes sind mit diesen Verpflichtungszusagen die wettbewerblichen Bedenken ausgeräumt. Für Fragen zu den Auflagen ist der Bundeskartellanwalt zuständig.

Verpflichtungszusagen Z-6288

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Die Anmelderin hatte am 30.06.2023 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängerte sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endete die Frist am 17. Juli 2023.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.07.2023 weggefallen.

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