Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Raiffeisen Continuum GmbH & Co KG; HOMEOCUR Dr. Leisser GmbH; St. Martin-Apotheke Mag. Christoph Splichal KG; SPLIPHARM Arzneiwaren HandelsgmbH; Doropharm k.s - BWB/Z-6274 | Bundeswettbewerbsbehörde

Raiffeisen Continuum GmbH & Co KG; HOMEOCUR Dr. Leisser GmbH; St. Martin-Apotheke Mag. Christoph Splichal KG; SPLIPHARM Arzneiwaren HandelsgmbH; Doropharm k.s

BWB/Z-6274

15.05.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.05.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

RAICONT-APO-1.0 Beteiligung GmbH (Österreich), eine Konzerngesellschaft der Raiffeisen Bank International AG (Österreich), und "HOMEOCUR" Dr. Leisser GmbH (Österreich) beabsichtigen, jeweils mehr als 25% der Anteile an einer noch zu gründenden Kommanditgesellschaft zu erwerben, in welche sämtliche Assets der St. Martin-Apotheke Mag. Christoph Splichal KG (Wien / Österreich) eingebracht werden.
Parallel wird Raiffeisen Continuum Holding GmbH (indirekt über SPLIPHARM Arzneiwaren HandelsgmbH (Österreich)) 35% der Anteile an und Kontrolle über Doropharm Health, sro (Slowakei), in welche alle Assets von Doropharm, k.s. (Slowakei) eingebracht werden, erwerben.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft eine Apotheke und den Arzneimittelgroßhandel.

Betroffener Geschäftsbereich: Apotheken; Großhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Erzeugnissen.

Betroffener Geschäftszweig: G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.06.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.06.2023 weggefallen.

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