Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Dermapharm Holding SE; Pharmazeutische Fabrik Montavit Ges.m.b.H.; Mayr-Familie - BWB/Z-6271 | Bundeswettbewerbsbehörde

Dermapharm Holding SE; Pharmazeutische Fabrik Montavit Ges.m.b.H.; Mayr-Familie

BWB/Z-6271

10.05.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.05.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Dermapharm Holding SE (Deutschland) beabsichtigt, (mittelbar) 53,5% der Anteile (mit der Option sie bis auf 61% zu erhöhen) an und alleinige Kontrolle über Pharmazeutische Fabrik Montavit Ges.m.b.H (Österreich) zu erwerben.
Betroffene Geschäftszweige: Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen und Großhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen. 

Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.06.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.05.2023 weggefallen.

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