Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

HarbourVest Partners, LLC; Triton IV Continuation Fund SCSp - BWB/Z-6220 | Bundeswettbewerbsbehörde

HarbourVest Partners, LLC; Triton IV Continuation Fund SCSp

BWB/Z-6220

14.03.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.03.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

HarbourVest Partners, LLC, USA, beabsichtigt, indirekt nicht-kontrolierende Kommanditanteile am Triton IV Continuation Fund SCSp zu erwerben. HarbourVest Partners, LLC wird voraussichtlich ca. 28,8% der Kommanditanteile an der Triton IV Continuation Fund SCSp erwerben. 

Betroffener Geschäftszweig: F - Baugewerbe/Bau

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.04.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Zur Frage der Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens hat die bisherige Prüfung der BWB ergeben, dass nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass es infolge einer allfälligen Durchführung des Zusammenschlusses iSd § 12 KartG eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt oder wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann.

 

Die BWB hat daher am 11.04.2023 eine Prüfung des Zusammenschlussvorhabens gemäß § 11 KartG beantragt, weil noch Informationen aus dem Markt für eine abschließende Beurteilung fehlen. Der Bundeskartellanwalt (BMJ) stellte ebenfalls einen Prüfantrag.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.04.2023 weggefallen.

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