Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Asphaltmischwerk Kundl GmbH & Co KG; Kies Verwaltung GmbH; Dolomit-Stein-Gewinnung-Lahntal GmbH & Co KG - BWB/Z-6215 | Bundeswettbewerbsbehörde

Asphaltmischwerk Kundl GmbH & Co KG; Kies Verwaltung GmbH; Dolomit-Stein-Gewinnung-Lahntal GmbH & Co KG

BWB/Z-6215

09.03.2023

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.03.2023 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Asphaltmischwerk Kund' GmbH & Co KG (Österreich) und Kies Verwaltung GmbH (Österreich) beabsichtigten das Gemeinschaftsunternehmen Dolomit-Stein-Gewinnung-Lahntal GmbH & Co KG (Österreich) zu gründen. Asphaltmischwerk Kund' GmbH & Co KG und Kies 'Verwaltung GmbH werden das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren. Das Gemeinschaftsunternehmen wird in der Stadtgemeinde Wörgl im Bereich des Abbaus, Aufbereitung und Vertriebs von mineralischen Rohstoffen aller Art, insbesondere Dolomitgestein, durch Übernahme und Erweiterung eines Steinbruchbetriebs, tätig sein und weiters eine Bodenaushubdeponie, sowie ein Abfallzwischenlager zur Aufbereitung von Baurestmassen und Bodenaushub, betreiben. 

Betroffener Geschäftszweig: B - Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.04.2023.

Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Die Anmelderin hat am 30.03.2023 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um sechs Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist nunmehr am 19.04.2023.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.04.2023 weggefallen.

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